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20.10.2016: Jobcenter müssen die Telefonnummern ihrer Mitarbeiter nicht herausgeben.

Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig heute entschieden.

Telefonlisten mit Nummern aller Behördenmitarbeiter verlangt

Geklagt hatten im Sozialrecht tätige Rechtsanwälte sowie Bürger für eine Erwerbsloseninitiative. Sie wollten erreichen, dass sie die Durchwahlnummern aller Sachbearbeiter der jeweiligen Jobcenter erhalten.

Hintergrund ist, dass die meisten Jobcenter Anrufe in Service-Centern über zentrale Einwahlnummern bündeln. Die Anliegen der Anrufer werden dann über ein Ticket-System vom zuständigen Sachbearbeiter betreut. Deshalb wollen die betroffenen Behörden nicht, dass die Zentralnummern umgangen werden.

Seit mehr als 3 Jahren werden Verwaltungsgerichte bundesweit mit einer Vielzahl von Klagen beschäftigt, die auf die Herausgabe der internen Diensttelefonlisten von Jobcentern gerichtet sind.

Rechtsgrundlage Informationsfreiheitsgesetz

Ausgangspunkt der Anträge auf Auskünfte der Behörden ist das Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Dieses gewährt grundsätzlich einen voraussetzungslosen Zugang zu amtlichen Informationen von Behörden. Allerdings bestehen zahlreiche Ausnahmen. Bei der Anwendung des IFG in der Praxis sind Auslegung und Anwendbarkeit der gesetzlichen Regelungen teilweise sehr umstritten. Dies führte hinsichtlich der begehrten Telefonlisten zu einer uneinheitlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte.

 Gericht sieht keinen Herausgabeanspruch

Nun hat das BVerwG in letzter Instanz entschieden, dass es keinen Anspruch auf solche Listen gibt. Konkret ging es um die Fälle der Jobcenter in Köln, Nürnberg-Stadt, Berlin Mitte und Berlin Treptow-Köpenick.

Das Gericht vertritt die Auffassung, dass einem Anspruch auf Informationszugang zu den dienstlichen Telefonnummern der Bediensteten von Jobcentern sowohl die Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Behörde als auch der Schutz der personenbezogenen Daten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entgegenstehen können.

Öffentliche Sicherheit gefährdet – Interessen der Mitarbeiter und Behördenablauf

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster und der Verwaltungsgerichtshof München hatten zuvor entschieden, dass zu Lasten der Kläger der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 2 IFG eingreift. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Zum Schutzgut der öffentlichen Sicherheit gehören u.a. Individualrechtsgüter wie Gesundheit und Eigentum sowie die Funktionsfähigkeit und die effektive Aufgabenerledigung staatlicher Einrichtungen.

Von diesem rechtlichen Ausgangspunkt aus haben die Vorinstanzen jeweils  Tatsachen festgestellt, die zu einer solchen Gefährdung führen. Sie besteht namentlich in nachteiligen Auswirkungen auf die effiziente und zügige Aufgabenerfüllung der Jobcenter, die infolge von direkten Anrufen bei den Bediensteten eintreten können. Das BVerwG sieht wohl einerseits die Gefährdungslage hinsichtlich der Mitarbeiter, andererseits in Bezug auf das Funktionieren der Behördenabläufe. Insoweit bleibt noch die Urteilsbegründung abzuwarten.

Teilweise Anhörung der Mitarbeiter der Jobcenter notwendig

In den vom OVG Berlin-Brandenburg entschiedenen Fällen waren die dort betroffenen Jobcenter bereits vom Verwaltungsgericht Berlin verpflichtet worden, über die Ansprüche der Kläger erneut zu entscheiden. Zuvor muss jedoch ermittelt werden, ob die betroffenen Mitarbeiter in den Informationszugang einwilligen. Insoweit sind die verwaltungsgerichtlichen Urteile rechtskräftig geworden. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit war in diesen Verfahren seitens der Jobcenter nicht geltend gemacht worden.

Interessen der Antragssteller an Information überwiegen nicht

Einem weitergehenden Anspruch auf Übermittlung der beantragten Telefonlisten ohne vorherige Einwilligung der betroffenen Bediensteten steht § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG entgegen. Das hat das BVerwG nun bestätigt.

Danach darf ohne eine solche Einwilligung der Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt.

Bei den dienstlichen Telefonnummern handelt es sich um personenbezogene Daten, die vom Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung erfasst werden. § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG liegt daher ein relativer Vorrang des Datenschutzes vor dem Informationsinteresse zugrunde. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht in den entschiedenen Fällen ein Überwiegen der von den Antragstellern geltend gemachten Interessen zu verneinen.

Aktenzeichen: BVerwG 7 C 20.15, 7 C 23.15, 7 C 27.15, 7 C 28.15 –

Urteile vom 20. Oktober 2016

Wir vertreten bundesweit Behörden in gerichtlichen Verfahren auf Herausgabe von amtlichen Informationen vor den Verwaltungsgerichten. Grundmann Häntzschel unterstützt Sie bei der Prüfung von Ansprüchen nach dem IFG – sowohl im Klage- als auch im Antrags- oder Widerspruchsverfahren. Außerdem beraten wir in Bezug auf den Schutz der Persönlichkeitsrechte von Behördenmitarbeitern und zum Datenschutz.

Ihr Ansprechpartner für Fragen des Verwaltungsrechts bei Grundmann Häntzschel Rechtsanwälte:

Christoph Häntzschel
Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Mediator, Dozent für Polizeirecht

Telefon: 0341/2 15 39 46

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