Fehlt im Arbeitsvertrag eine Vereinbarung über die Arbeitszeit, ist anzunehmen, dass die Parteien die betriebsübliche Arbeitszeit vereinbaren wollten. So hat es beispielsweise das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 15.05.2013 (10 AZR 325/12) festgestellt.
Wie wird der Umfang der Arbeitszeit bestimmt?
In dem vom BAG entschiedenen Fall war eine Arbeitnehmerin als außertarifliche Mitarbeiterin bei einem Energieunternehmen beschäftigt. Im Arbeitsvertrag fehlte eine ausdrückliche Vereinbarung über die Arbeitszeit.
Die Arbeitnehmerin arbeitete im Durchschnitt deutlich weniger als 38 Stunden pro Woche. Das Unternehmen forderte sie deshalb auf, eine wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden zu erbringen. Die Mitarbeiterin war der Auffassung, dass sie verpflichtet sei, die ihr übertragenden Tätigkeiten zu erfüllen. Demgegenüber bestehe keine Pflicht, eine wöchentliche Arbeitszeit einzuhalten. Dies sei nicht vertraglich vereinbart worden. Sie begehrte deshalb vor dem Arbeitsgericht die Feststellung, dass sie keine arbeitsvertragliche Verpflichtung hat, eine 38-Stunden-Woche zu absolvieren. Außerdem forderte sie ihre volle Bruttomonatsvergütung. Sie scheiterte jedoch in allen Instanzen.
Betriebsübliche Arbeitszeit gilt als vereinbart
Das Bundesarbeitsgericht sah die Sache so:
Die Parteien haben einen Vollzeitarbeitsvertrag geschlossen. Es sei anzunehmen, dass sie dabei die betriebsübliche Arbeitszeit vereinbaren wollten. Die Richter urteilten, dass durch den Vertrag ausdrücklich ein Arbeitsverhältnis begründet wurde. Damit sei gerade kein Erfolg geschuldet, sondern eine zeitliche Arbeitsleistung. Das gelte auch für außertarifliche Angestellte.
Damit durfte das Unternehmen von seiner Mitarbeiterin die Einhaltung der 38-Stunden-Woche fordern. Folglich war das Unternehmen auch nicht verpflichtet, Vergütung für die Zeiten zu zahlen, in denen die Angestellte nicht gearbeitet hatte.
Zusammenfassung
Auch wenn keine Arbeitszeit ausdrücklich im Vertrag geregelt wird, müssen Mitarbeiter sich an die üblichen betrieblichen Arbeitszeiten halten und zur Verfügung stehen. Dieser Grundsatz gilt auch für außertarifliche Angestellte.
Wird ein Arbeitsvertrag geschlossen, so ist eben kein konkreter Erfolg geschuldet. Im Rahmen eines Arbeitsvertrages schuldet der Arbeitnehmer die Erbringung einer Arbeitsleitung. Dort ist die Zeit das wesentliche Maß für die Bestimmung der Leistung.
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Christoph Häntzschel
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Mediator
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