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06.10.2015 Probleme bei der Abgrenzung zwischen Arbeitsvertrag und Werkvertrag

Die Unterscheidung zwischen einem „klassischen“ Arbeitsverhältnis und einem Werkvertrag kann in der Praxis schwierig sein.

Allein aus der Überschrift eines Vertragstextes der Parteien folgt das Ergebnis nicht. Vielmehr kommt es darauf an, wie das Vertragsverhältnis ausgeführt wird. Dazu hat sich beispielsweise das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 25.9.2013, Az.: 10 AZR 282/12 geäußert.

Was war passiert?

Die Parteien stritten darüber, ob es sich bei dem zwischen Ihnen geschlossenen Vertrag um einen Arbeitsvertrag oder einen Werkvertrag handelt.

Der Kläger, der im Laufe der Jahre zehn als Werkvertrag überschriebene Verträge mit dem Freistaat Bayern geschlossen hatte, war der Ansicht, dass es sich bei dem zuletzt geschlossenen Vertrag um einen Arbeitsvertrag handele.

Nach dem Vertrag war es Aufgabe des Klägers, im Rahmen eines Projektes einer bayerischen Behörde Daten in einem EDV- System zu erfassen und zu verarbeiten. Diese Arbeit leistete der Kläger regelmäßig in der Zeit von 7 bis 17 Uhr in den Räumen der Behörde. Hierfür wurde ihm auch ein PC-Arbeitsplatz mit Nutzererkennung zur Verfügung gestellt.

Die Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass durch den geschlossenen Vertrag ein Arbeitsverhältnis begründet wurde.

Vorliegend widersprachen sich die Vereinbarung zwischen den Parteien und die ausgeübte Tätigkeit. In einem solchen Fall kommt es dann auf die tatsächliche Tätigkeit an. Es sei nach dem Inhalt des geschlossenen Vertrages kein „Werk“ geschuldet, so dass kein Werkvertrag vorliege. Vielmehr handele es sich nach Betrachtung der Ausgestaltung der Tätigkeit um ein Arbeitsverhältnis. Entscheidend war hier, dass dem Kläger ein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wurde, eine gewisse Bindung an die Beklagte bestand und vom dem Kläger nicht die Herstellung einer Sache, sondern die Ableistung einer bestimmten Tätigkeit im Vordergrund stand.

Fazit

Mit dem Urteil wird deutlich, dass das Bundesarbeitsgericht seiner Linie treu bleibt und den Missbrauch von Werkverträgen weiter eindämmt.

Ihr Ansprechpartner im Arbeitsrecht :
Christoph Häntzschel
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Mediator
Grundmann Häntzschel Rechtsanwälte
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Telefon: 0341/2 15 39 46

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