Das Streamen von Filmen über rechtswidrige Internetplattformen wie z.B. kinox.to galt lange Zeit als „rechtliche Grauzone“. Nach dem Urteil des europäischen Gerichtshofs vom April 2017 wurde diese allerdings nun rechtlich erschlossen: Der Begriff der „Offensichtlichkeit“ einer rechtswidrigen Vervielfältigung wurde ausgelegt – mit negativen Folgen für die Nutzer.
Europäischer Generalstaatsanwalt geht von Kenntnis der Nutzer aus
Vor jedem EuGH-Urteil erfolgt ein Plädoyer des europäischen Generalstaatsanwalts.
Dieser führte zum Streaming über Websites wie kinox.to aus, dass die Nutzer heutzutage die notwendige Kenntnis über die Rechtslage zum Streaming haben und davon ausgegangen werden kann, dass es für sie offensichtlich ist, dass gerade das Ansehen von Filmen nicht kostenlos möglich sein kann. Hinzu kommt, dass illegale Streaming-Portale wie z.B. kinox.to immer wieder Thema der Medien sind und auch Gerichtsurteile immer wieder die Widerrechtlichkeit solcher Plattformen betont haben.
Es kann deshalb nicht behauptet werden, dass für den jeweiligen Nutzer nicht hinreichend offensichtlich ist, dass er mit dem Streaming eine Urheberrechtsverletzung begeht.
EuGH bestätigt: Eine illegale Quelle führt auch zu illegalem Streaming
Das Urteil des EuGH kann als Zustimmung zur Ansicht des europäischen Generalstaatsanwalts verstanden werden: Internetseiten wie kinox.to oder movie4k.to sind schon häufig von ihrer Werbung her auf Illegalität angelegt. Dass die dort vorhandenen Streams ebenfalls illegal angeboten werden, muss dem Nutzer aufgrund der Offensichtlichkeit klar sein. Schlussendlich bedeutet das: Ist die Streaming-Quelle offensichtlich illegal, muss auch dem Nutzer klar sein, dass das Streaming eines Films über die gleiche Website illegal ist.
Anders könnte man dies höchstens bei Filmen sehen, die z.B. auf YouTube hochgeladen und dort von einem Internetnutzer vorgefunden werden. Zwar ist dies aus rein rechtlicher Sicht ebenfalls urheberrechtswidrig, jedoch ist das für den Nutzer dort nicht offensichtlich erkennbar. Derzeit kann man hierzu jedoch noch keine sichere Aussage treffen.
Fazit: Man kann dieses Urteil des EuGH nur so verstehen, dass das Streamen über Internetseiten wie kinox.to nun offiziell illegal ist. Die gute Nachricht: In praktischer Hinsicht sind solche Rechtsverletzungen schlecht verfolgbar, da man dafür die IP-Adresse benötigen würde. Diese hat allerdings höchstens der illegale Anbieter. Und erst wenn die IP-Adresse ermittelt und dem Anschlussinhaber zugeordnet werden kann, ist auch der Weg frei für eine Rechtsverfolgung.
EuGH, Urteil vom 26.04.2017, Az.: C-527/15
Rechtsanwalt Alexander Grundmann in Leipzig
Fachanwalt Urheber- und Medienrecht und für Gewerblichen Rechtsschutz