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7.12.2015: Betriebsbedingte Kündigung – freier Arbeitsplatz im Ausland anzubieten?

Ein Arbeitgeber ist zur Vermeidung eine betriebsbedingten Kündigung grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Weiterbeschäftigung im Ausland anzubieten.

Arbeitnehmerin wollte Weiterbeschäftigung im Ausland

Die Arbeitnehmerin war Produktionsmitarbeiterin in einem Unternehmen der Textilindustrie. Das Unternehmen beschloss ihre Produktion nach Tschechien zu verlegen und kündigte deshalb den Mitarbeitern des deutschen Standorts. Die Verwaltung und der kaufmännische Bereich des Unternehmens sollten allerdings in Deutschland bleiben. Die Arbeitnehmerin war der Auffassung, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt war. Das Unternehmen hätte ihr zumindest die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung in Tschechien ermöglichen müssen. Deshalb klagte sie vor dem Arbeitsgericht.

BAG: Keine Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung im Ausland

Die Klage der Arbeitnehmerin blieb in allen Instanzen erfolglos.

Der Arbeitgeber hat grundsätzlich gemäß dem Kündigungsschutzgesetz die Pflicht eine Beendigungskündigung zu vermeiden und muss deshalb dem Mitarbeiter eine Änderungskündigung anbieten, auch wenn dies nur unter erheblich verschlechterten Arbeitsbedingungen möglich wäre. Das Gericht urteilte, dass dieser Vorrang der Änderungskündigung nur auf Betriebe in Deutschland anzuwenden ist. Deshalb sei der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Arbeitgebern freie Arbeitsplätze im Ausland anzubieten. Eine Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin im Inland war nicht möglich. Deshalb hatte die Mitarbeiterin keinen Anspruch auf eine Änderungskündigung. Die Beendigungskündigung war rechtmäßig. Nach Ansicht der Richter müsse die Frage, ob sich an der Beurteilung bei einer vollständigen Verlagerung des Betriebes ins Ausland etwas ändere, nicht beantwortet werden.

Ausblick

Das Bundesarbeitsgericht stellt zum wiederholten Male fest, dass unter dem Betrieb in § 23 des Kündigungsschutzgesetzes nur inländische Betriebe fallen.
Allerdings ist zu beachten, dass das BAG in dieser Entscheidung offen lässt, ob sich an der Beurteilung etwas ändern würde, wenn der Arbeitgeber den Betrieb vollständig ins Ausland verlagert hätte. Es ist fraglich, ob dem Mitarbeiter bei einem Betriebsübergang ins Ausland ein Arbeitsplatz an dem neuen Standort angeboten werden muss, um eine Beendigungskündigung zu vermeiden.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG ist der Betrieb als inländischer Betrieb zu verstehen. Bei konsequenter Fortsetzung dieser Rechtsprechung, müsste der Arbeitgeber demnach auch bei vollständigem Betriebsübergang ins Ausland dem Mitarbeiten keinen neuen Arbeitsplatz im Ausland anbieten.
Trotzdem lässt das BAG in der Entscheidung die Frage ausdrücklich offen, sodass eine Ausweitung des Begriffes „Betrieb“ zumindest nicht ausgeschlossen scheint. Diesbezüglich bleiben die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts abzuwarten.

§§ 1, 2, 3 23 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)                                                                                                                                                                                                                                                                             BAG, Urteil vom 29.08.2013 ( 2 AZR 809/12)

Sollten Sie von einer Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses betroffen sein, empfehle ich, deren Wirksamkeit durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen zu lassen.

Ihr Ansprechpartner im Arbeitsrecht:

Christoph Häntzschel
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Mediator
Grundmann Häntzschel Rechtsanwälte

www.hgra.de
Telefon: 0341/2 15 39 46

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