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Arbeitsrecht: Was ist bei einem Aufhebungsvertrag zu beachten?

Der Aufhebungsvertrag ist neben der Kündigung eine weitere Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis zu beenden. Um die Gefahr eines langen Prozesses im Rahmen einer Kündigungsschutzklage zu umgehen, wollen viele Arbeitgeber die Möglichkeit des Aufhebungsvertrages nutzen. Es kann auch für Arbeitnehmer, die ansonsten gekündigt werden würden, Vorteile haben, jedoch sollten die Aufhebungsverträge auf keinen Fall ungeprüft unterschrieben werden.

Was sollte alles in einem Aufhebungsvertrag geregelt werden?

Ein Aufhebungsvertrag sollte nicht ohne weiteres vom Arbeitnehmer unterschrieben werden, vielmehr sollte er individuell zwischen den Parteien ausgehandelt werden. Bereits hier kann anwaltliche Hilfe vorteilhaft sein.

Dabei sollten auf jeden Fall der Zeitpunkt der Beendigung und gegebenenfalls eine Freistellung vereinbart werden, sofern die Parteien nicht wollen, dass der Arbeitgeber bis zum letzten Tag anwesend sein muss. Wird eine Freistellung vereinbart, sollte geregelt werden, dass damit die zustehenden Urlaubstage abgegolten sind.

Aus der Sicht des Arbeitnehmers sind die Regelungen der finanziellen Aspekte von besonderer Bedeutung. Dabei geht es um die Vergütung inklusive der Bonuszahlungen und eine mögliche Abfindung, die der Arbeitgeber zahlen soll. Darüber hinaus sollte vereinbart werden, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer ein wohlwollendes Arbeitszeugnis auszustellen.

Da in der Regel auch eine Abgeltung aller bestehenden Ansprüche vereinbart wird, sollten beide Parteien genau prüfen, ob und welche Ansprüche ihnen aus dem Arbeitsverhältnis zustehen.

Welche Unterschiede zur Kündigung muss ich beachten?

Die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist insbesondere bei der Sperrzeit für das Arbeitslosengeld I von Bedeutung. Die Arbeitsagentur wertet die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages meist als Mitwirkung an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das führt zu einer Sperrfrist von bis zu zwölf Wochen. Sofern der Arbeitnehmer noch keinen anderen Job gefunden hat, hat er demnach vorübergehend keine Einnahmen mehr. Dies kann vermieden werden, wobei es auf die Gründe für das Ausscheiden und auf die Modalitäten des Aufhebungsvertrages ankommt. Besonderheiten gelten außerdem für leitende Angestellte, die nur eingeschränkten Kündigungsschutz genießen.

Aufgrund der großen Bedeutung und der weitreichenden Konsequenzen des Aufhebungsvertrages sollte vor Abschluss anwaltliche Beratung erwogen werden.

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