Das Verwaltungsgericht Ansbach hat mit Urteil vom 27.05.2014 (Aktenzeichen: AN 4 K 13.01194) entschieden, dass ein Kunde der Agentur für Arbeit keinen Anspruch auf Überlassung einer Liste mit Telefondurchwahlnummern und Mailadressen der Mitarbeiter dieser Behörde hat. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Das Gericht begründete die Entscheidung im wesentlichen damit, dass die begehrten Daten schon keine amtlichen Informationen im Sinne von § 2 Nr. 1 Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) seien.
Zudem handele es sich bei den betroffenen Mitarbeitern nicht um „Bearbeiter“ gemäß § 5 Abs. 4 IFG. Schließlich geht das Gericht davon aus, dass das Informationsinteresse des Antragstellers nicht das schutzwürdige Interesse der Mitarbeiter am Ausschluss des Informationszugang überwiege.
Damit hat sich das VG Ansbach deutlich gegen die vom VG Leipzig /Az: 5 K 981/11, Urteil vom 10.1.2013) vertretene Auffassung gestellt. Das Leipziger Gericht hatte einen Informationsanspruch bejaht und das Jobcenter Leipzig verpflichtet, eine Diensttelefonliste an einen Antragsteller herauszugeben.
Update 2016: Mittlerweile wurde durch 4 Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig geklärt, dass die begehrten Daten nicht herauszugeben sind. Auch das Urteil des VG Leipzig vom 10.1.2013 – welches eine gewaltige Klagewelle ausgelöst hatte – ist damit obsolet.
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Christoph Häntzschel
Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Mediator, Dozent für Polizeirecht