14. Juni 2011: Wie darf der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch bei Elternzeit kürzen?
1. Urlaubsanspruch bei Elternzeit
Grundsätzlich steht jedem Arbeitnehmer nach dem Bundesurlaubsgesetz der jährliche Erholungsurlaub von mindestens 24 Werktagen (inklusive Samstag) zu. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz.
Auch Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen, verlieren dadurch ihren gesetzlichen Anspruch auf den Mindesturlaub nicht. Hintergrund ist, dass das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit nicht beendet wird, sondern lediglich ruht.
2. Kürzungsmöglichkeiten für den Arbeitgeber
Allerdings ist der Arbeitgeber berechtigt, den während der Elternzeit entstehenden Anspruch auf Erholungsurlaub zu kürzen. Rechtsgrundlage der Kürzung ist § 17 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Danach kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 kürzen. Die Kürzung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit in Teilzeit tätig ist.
3. Praktische Durchführung der Kürzung
Die Kürzung tritt allerdings nicht automatisch (kraft Gesetzes) ein. Vielmehr ist eine Erklärung des Arbeitgebers dafür notwendig. Diese Erklärung kann der Arbeitgeber vor Beginn der Elternzeit oder auch erst danach abgegeben werden. Es ist sogar möglich, die Erklärung zur Kürzung erst dann abzugeben, wenn der Angestellte den (ihm zunächst einmal zustehenden) Urlaub einklagt.
4. Berücksichtigung Resturlaub
Ist es dem Angestellten nicht möglich, den ihm zustehenden Urlaub vor Beginn der Elternzeit vollständig zu nehmen, muss der Arbeitgeber den verbliebenen Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr gewähren.
Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, so hat der Arbeitgeber den nicht gewährten Urlaub abzugelten.
5.Nachträgliche Kürzung
In manchen Fällen wurde vor Beginn der Elternzeit bereits mehr Urlaub in Anspruch genommen, als dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der nach dem BEEG möglichen Urlaubskürzung zusteht. In diesem Fall kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem Mitarbeiter nach der Elternzeit zusteht, um die zu viel gewährten Urlaubstage kürzen. Endet jedoch das Arbeitsverhältnis während oder mit Ablauf der Elternzeit, kann der zuviel gewährte Urlaub vom Arbeitgeber nicht mehr nachträglich gekürzt werden. Das BEEG berechtigt nämlich nur zu einer Verrechnung mit künftigen Urlaubsansprüchen, nicht aber zu Kürzung des bereits gewährten Urlaubs.
Stichwörter: Urlaubsanspruch, Elternzeit, Kürzung Erholungsurlaub, Verrechnung Urlaubsansprüche, Teilzeit, Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, BEEG
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