Häufig entscheiden sich junge Eltern – Mütter oder Väter – in Elternzeit, ihre Elternzeit zu verlängern oder nach dem Wiedereinstieg in den Beruf noch einmal für einen gewissen Zeitraum in die Elternzeit zu gehen. Die Gründe hierfür können vielfältig sein. Dann stellt sich die Frage, was beachtet werden muss.
Kann man einfach den Arbeitgeber darüber informieren, dass die Elternzeit verlängert werden soll bzw. dass noch einmal in die Elternzeit eingestiegen werden soll?
Kann der Arbeitgeber die Verlängerung der Elternzeit, bzw. den Wiedereinstieg ablehnen und wenn ja aus welchen Gründen?
Elternzeit in Abschnitten
Die Elternzeit darf gemäß § 16 Abs. 1 Satz 4 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) für jeden Elternteil auf höchstens 3 Zeitabschnitte verteilt werden. Eine solche Aufteilung muss aber bei der Inanspruchnahme der Elternzeit gegenüber dem Unternehmen vor Beginn der Elternzeit mitgeteilt werden, soweit sie die ersten beiden Jahre betrifft (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG). Die erste Ankündigung bzgl. der Aufteilung und der Länge der Elternzeit ist somit für die ersten beiden Lebensjahre verbindlich.
Es ist aber gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG möglich, von dem ursprünglichen Plan abzuweichen und eine Verlängerung der Elternzeit beim Arbeitgeber zu beantragen.
Der Arbeitgeber muss in diesem Fall aber, anders als bei der ersten Beantragung, seine Zustimmung hierzu erteilen. Das Gesetz schweigt darüber, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber die Zustimmung verweigern darf oder erteilen muss. Das BAG (Bundesarbeitsgericht) hat in seinem Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 315/10 festgestellt, dass der Arbeitgeber nach billigem Ermessen zu entscheiden hat, ob er die zur Verlängerung der Elternzeit nach § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG erforderliche Zustimmung erteilt. Das bedeutet, dass er die beiderseitigen Interessen gegenüberzustellen hat und eine billige Entscheidung treffen muss. Diese Entscheidung muss begründet werden.
Elternzeit im Dritten Lebensjahr
Entscheidet man sich jedoch dafür, einen weiteren Zeitabschnitt Elternzeit im dritten Lebensjahr des Kindes zu nehmen, reicht es aus, den Arbeitgeber 7 Wochen vor diesem Abschnitt darüber zu informieren. Die erste Anmeldung der Elternzeit ist nämlich nur für die ersten beiden Lebensjahre verbindlich.
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