Sonderzahlungen können trotz unterschiedlicher Höhe Ansprüche begründen
Wenn der Arbeitgeber drei Jahre in Folge Zahlungen an einen Arbeitnehmer vornimmt, welche er als „Sonderzahlungen“ betitelt, kann der Arbeitnehmer das als verbindliches Angebot einer solchen jährlichen Sonderzahlung auffassen. Das gilt unabhängig von der Höhe der Zahlung.
Durch die vorbehaltslose Leistung in drei aufeinander folgenden Jahren wird konkludent eine Zahlungsverpflichtung begründet
Was war im Fall des Bundesarbeitsgerichts (BAG) passiert? Der Arbeitnehmer war jahrelang als Bauleiter für die Arbeitgeberin tätig. In den Jahren 2007, 2008 und 2009 erhielt er jeweils am 10. Januar des Folgejahres einen als „Sonderzahlung“ bezeichnete Leistung. Dabei variierte die Höhe dieser Zahlung von Jahr zu Jahr.
Nun wurde der Arbeitnehmer im Jahr 2010 gekündigt, verlangte aber trotz der Kündigung die Sonderzahlung. Er war der Auffassung, dass ihm durch die Leistung dieser Sonderzahlung in drei aufeinander folgenden Jahren seitens des Arbeitgebers ein Anspruch auf diese zusteht.
Diese Ansicht vertrat auch das BAG, das sich damit nicht der Entscheidung der Vorinstanzen anschloss.
Erklärungswert der Sonderzahlung ist maßgeblich
Das Gericht ging von dem Grundsatz aus, dass die mit einer solchen Sonderzahlung befolgten Zwecke durch Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen zu ermitteln sind.
Dabei wurde berücksichtigt, dass eine Sonderzahlung durchaus auch Vergütungscharakter haben kann, wenn sie an das Erreichen qualitativer und quantitativer Zwecke geknüpft ist. Überdies kann eine solche Zahlung auch als Prämie gedacht sein, mit der die Betriebstreue eines Arbeitnehmers honoriert wird.
Solche Umstände waren im vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich. In der Leistung der Sonderzahlung lag ein Angebot der Arbeitgeberin, welches vom Arbeitnehmer durch schlüssiges Verhalten angenommen wurde. Auch stand die Kündigung dem besagten Anspruch nicht entgegen, da die Sonderzahlung nicht für das laufende Jahr erbracht wurde und somit nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am Ende des Jahres (31.12.) abhängig war.
Höhe des Anspruchs
Was die Höhe der begehrten Zahlung anging, wies das Gericht lediglich darauf hin, dass diese nach „billigem Ermessen“ des Arbeitgebers bestimmt werden soll.
Praxistipp
Um zu vermeiden, dass Sonderzahlungen, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Ansprüche auf zukünftige Leistungen begründen, empfiehlt es sich, eine Freiwilligkeitsklausel in den Arbeitsvertrag aufzunehmen. Zusätzlich sollte dies bei Empfang der jeweiligen Leistung vom Mitarbeiter quittiert werden. Diese verhindert das Entstehen einer sog. „betrieblichen Übung“.
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Rechtsanwalt und Mediator Christoph Häntzschel
Grundmann Häntzschel Rechtsanwälte
Urteil: (BAG v. 13.05.2015, 10 AZR 266/14)
Stichworte: Sonderzahlung, betriebliche Übung, Zahlungsanspruch
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