Allgemeine Formalien
Die Elternzeit muss vom Arbeitnehmer bis zum dritten Lebensjahr des Kindes schriftlich und bis spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit nach § 16 des Gesetztes zum Elterngeld und der Elternzeit (BEEG) verlangt werden. Gleichzeitig muss angegeben werden, für welchen Zeitraum innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Der Arbeitgeber darf innerhalb der Elternzeit das Arbeitsverhältnis nach § 18 BEEG nicht kündigen.
Ein Fax kann die gesetzliche Schriftform nicht wahren
Im verhandelten Fall war die Klägerin als Rechtsanwaltsfachangestellte angestellt. Sie teilte ihrem Arbeitgeber nach der Geburt ihres Kindes im Juni 2013 über ein Fax mit, dass sie Elternzeit für zwei Jahre in Anspruch nimmt.
Der Rechtsanwalt kündigte das Arbeitsverhältnis nur wenige Tage später. Die Vorinstanzen gaben der Kündigungsschutzklage der Rechtsanwaltsfachangestellten statt. Das Bundesarbeitsgericht hingegen beurteilte den Sachverhalt anders.
Das von § 16 BEEG verlangte Formerfordernis wurde durch das Fax nicht gewahrt. Daher griff der Sonderkündigungsschutz während der Elternzeit (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG) nicht ein. Im Einzelfall kann nach Treu und Glauben eine Ausnahme gemacht werden. Von einem solchen Fall ging das BAG bei der Rechtsanwaltsfachangestellten nicht aus.
Das Schriftformerfordernis und die Folgen der Missachtung
Auf Grund des Schriftformerfordernisses des § 16 BEEG müssen die allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingehalten werden. Die Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB verlangt, dass die abgegebene Erklärung entweder eigenhändig durch Namensunterschrift des Ausstellers oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wird. Die Schriftform kann zwar von der elektronischen ersetzt werden, allerdings nur, wenn es sich aus dem Gesetz ergibt.
Eine solche Ausnahmeregelung wird von § 16 BEEG nicht festgelegt. Ein Fax oder aber auch eine E-Mail reichen demzufolge nicht aus.
Wiederum aus den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Folgen der Missachtung der Formanforderungen zu entnehmen. Durch § 125 BGB wird die Nichtigkeit der Erklärung geregelt. Die Erklärung der Rechtsanwaltsfachangestellten wurde demzufolge nicht nur nicht in der richtigen Form abgegeben, sondern ist auch nichtig.
Das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit
Das Elternzeitverlangen ist eine sogenannte empfangsbedürftige Willenserklärung. Empfangsbedürftig deshalb, weil sie den Arbeitgeber gegenüber erklärt werden muss. Der Arbeitgeber muss dem ordnungsgemäß eingereichten Elternzeitverlangen nicht zustimmen, sondern hat das Verlangen des Arbeitnehmers hinzunehmen.
Während der Elternzeit kommt das Arbeitsverhältnis zum Ruhen. In dieser Zeit kann aber je nach Vereinbarung mit dem Arbeitgeber trotzdem eine Teilzeitbeschäftigung bis maximal 30 Stunden je Woche ausgeübt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Mitarbeiter während der Elternzeit außerdem Anspruch auf Verringerung seiner Arbeitszeit.
Praxistipp
Nehmen Sie die Formerfordernisse bei Inanspruchnahme der Elternzeit ernst. Im Zweifel holen Sie sich fachlichen Rat über die Anforderungen ein.
Wir beraten Sie gern.
Ihr Ansprechpartner im Arbeitsrecht:
Christoph Häntzschel
(Urteil: BAG, 2016, 9 AZR 145/15)
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