Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Informationen aus der Personalakte von Hubertus Knabe nicht an Journalisten herausgegeben werden müssen. Das Persönlichkeitsrecht des ehemaligen Leiters der Stasiopfer-Gedenkstätte Hohenschönhausen überwiegt nach Ansicht des Gerichts das Informationsinteresse des Journalisten.
Journalist wollte Informationen über Abfindung und mögliches übergriffiges Verhalten
Der Antragssteller, Redakteur einer Zeitung, begehrte vom Kultursenator der Stadt Berlin, Klaus Lederer die Information, welche Vereinbarungen nach Kenntnis der Senatsverwaltung Gegenstand des arbeitsgerichtlichen Vergleichs von Hubertus Knabe war. Zudem wollte er wissen, welche Informationen der Senatsverwaltung über Verhaltensweisen von Knabe gegenüber Mitarbeiterinnen vorliegen, die diesem unter anderem sexistische Verhaltensweisen vorwerfen würden. Nachdem Lederer ihm die Auskünfte verweigerte, beantragte der Journalist diese im Wege der einstweiligen Verfügung vor dem Verwaltungsgericht Berlin.
Verwaltungsgericht gibt Journalisten Recht
Das Gericht gab dem Antrag des Journalisten im Wesentlichen statt. Der Journalist habe einen Anspruch aus § 4 PresseG Berlin. Die Informationen beträfen größtenteils nur die Sozialsphäre von Knabe, da es sich lediglich um Informationen aus dem beruflichen Zusammenhang und nicht um die Preisgabe intimer oder privater Details handle. Zudem sei Knabe eine Person des öffentlichen Lebens und müsste die Preisgabe solcher Informationen hinnehmen.
OVG: Persönlichkeitsrechte der Betroffenen haben Vorrang
Das OVG entschied nun jedoch anders. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 PresseG Berlin lägen zwar vor, der Auskunftserteilung stünde allerdings § 4 Abs. 2 Nr. 4 PresseG Berlin entgegen, der bestimmt, dass Auskünfte verweigert werden können, soweit ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt wird. Das OVG sah hier das Persönlichkeitsrecht von Hubertus Knabe verletzt. Die Verletzung begründete das Gericht vor allem damit, dass die begehrten Informationen der Privatsphäre zuzurechnen seien, da es sich um Personalaktendaten handle.
Ein Eingriff in diese Sphäre könne nur zur Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder zum Schutze berechtigter höherrangiger Interessen erfolgen. Diese Voraussetzungen waren nach Auffassung der Richter nicht gegeben.
OVG stärkt Persönlichkeitsrechte
Mit dieser Entscheidung stärkt das Gericht die Persönlichkeitsrechte. Aufatmen dürften vor allem Personen des öffentlichen Lebens, die nicht befürchten müssen, dass Journalisten persönliche Daten vor Gericht erfolgreich einfordern können.
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Christoph Häntzschel, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und für Arbeitsrecht
Alexander Grundmann, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz
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