10. Oktober 2011 Es gibt keine einheitliche rechtliche Definition des Grundstücks. Daher ist zu klären, was man unter einem Grundstück versteht.
GrundbuchrechtlichesGrundstück
Das Grundstück im Rechtssinne umschreibt das Grundstück, wiees formal im Grundbuch eingetragen ist. Ein Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinnist ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der imBestandsverzeichnis eines Grundbuchblattes unter einer besonderen Nummergebucht ist.
Ein Grundstück im Sinne des Grundbuchrechts kann ausmehreren Flurstücken bestehen. (Flurstück bezeichnet ein vermessenes Stück Landauf der amtlichen Flurkarte.)
Umgangssprachlich „Grundstück“
Nach allgemeinem Verständnis spricht man aber von Grundstückals einem Grundstück im wirtschaftlichen Sinn. Ein Grundstück ist nach diesemVerständnis ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der eine wirtschaftlicheEinheit bildet.
Das Steuerrecht folgt im Wesentlichen dem wirtschaftlichenGrundstücksbegriff. § 70 I Bewertungsgesetz (BewG) definiert, dass jedewirtschaftliche Einheit des Grundvermögens ein Grundstück bildet. Eine Sonderregel findet sich im Grundstücksverkehrsgesetz. Gemäß § 1 III Grundstücksverkehrsgesetz (GrstVG) ist Grundstück im Sinne dieses Gesetzes auch ein Teil eines Grundstücks. Dies erklärt sich aus dem Zweck dieses Gesetzes, die Erhaltung leistungsstarker landwirtschaftlicher Betriebe. Der staatliche Einfluss soll in diesem Bereich besonders hoch sein und auch nur Teile eines Grundstücks erfassen.
Praxistipp
In der Praxis ist beim Grundstückskauf zu beachten, dass mandas, was man als wirtschaftliche Einheit kaufen will, auch grundbuchrechtlicherwirbt. Gegebenenfalls gehören zu dem – wirtschaftlich betrachteten -Grundstück mehrere grundbuchrechtliche Grundstücke.
Stichworte: Grundstück, Grundbuch, Flurstück, Bewertungsgesetz
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Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M.
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