Rechtsblog

Nachbarrecht: Richter greift im Rechtsstreit zu Schere und Säge

10. November 2011: Was tun, wenn Äste des Nachbarn über die Grenze auf mein Grundstück ragen?

OLG Oldenburg,Pressemitteilung vom 28.09.2011

In einem langjährigen Streit zwischen zwei Grundstücksnachbarn über denBewuchs entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze hat jetzt ein Amtsrichter ausDelmenhorst zu einer praktischen und schnelle Lösung mit scharfem Werkzeuggegriffen.

Was war passiert

Der eine Grundstücksnachbar bestanddarauf, dass keine Zweige und Äste auf sein Grundstück hinüber wachsen. Demanderen Nachbar war es wichtig, dass sich die Bäume und Sträucher in seinemGarten möglichst natürlich entfalten können. Ein früherer Vergleich vor demSchiedsmann blieb trotz anwaltlicher Hilfe ohne Erfolg.

Erst der Ortstermin mit derpraktischen Lösung beendete den Streit. Statt endloser juristischerDiskussionen ging der Amtsrichter aus Delmenhorst jeden Baum und jeden StrauchAst für Ast mit den Parteien durch und legte mit ihrer Zustimmung selber Handan. Die Parteien akzeptierten diese praktische Lösung, sodass sich der Rechtsstreitim Handumdrehen erledigte. Jetzt muss nur noch über die Kosten entschiedenwerden.

Praxistipp:

Nicht jeder Zweig des Nachbarnüber der Grenze ist rechtswidrig. Man lese und staune: Die Natur darf sich –auch über Grundstücksgrenzen hinaus – entwickeln.

Fühlt sich ein Grundstückseigentümervom Überwuchs gestört, z.B. weil er einen Weg nicht mehr benutzen kann, gibt esunter bestimmten Voraussetzungen ein Recht zum Abschneiden der Äste.

Zur Vermeidung unnötigerKonflikte sollte sich der Eigentümer dennoch um eine einvernehmliche Klärungdieser Fragen mit seinem Nachbarn bemühen. Am besten ist es, gleich für dieZukunft Regeln zwischen den Nachbarn aufzustellen, damit man sich nicht wegeneiniger Äste die Gartenfreude verdirbt.

Schlagworte: Nachbarschaftsstreit GrundstücksgrenzeBaumwuchs Überhang Abschneiden von Ästen Ortstermin

Ansprechpartnerfür Fragen des Nachbarschaftsrechts ist:

RechtsanwaltChristoph Häntzschel
Telefon: 0341/2 15 39 46
E-Mail: haentzschel@hgra.de

Rechtstipps und Urteile