31. Januar 2013: Vorsicht bei der Formulierung von Unterlassungserklärungen nach Tauschbörsennutzung im Internet.
Landgericht Hamburg, einstweilige Verfügung mit Beschluss vom 11.01.2013 – Az.: 308 O 442/11
§§ 97 ff, 85 I 1 Urheberrechtsgesetz
Täterhaftung oder Störerhaftung bei Urheberrechtsverletzungen
Wird eine Tauschbörsennutzung über einen Internetanschluss abgemahnt, kommt eine Haftung des Anschlussinhabers als Täter oder – wenn der Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung nicht selbst verschuldet hat – als Störer in Betracht. Als Störer haftet der Inhaber des Internetanschlusses für fremde Urheberrechtsverletzungen über diesen Internetanschluss, wenn er keine hinreichenden Schutzvorkehrungen geschaffen hat.
Wird dann nach einer Abmahnung durch den „Störer“ eine Unterlassungserklärung abgegeben, die sich lediglich auf die Täterschaft einer Urheberrechtsverletzung bezieht, reicht das nicht aus.
Die Wiederholungsgefahr und damit der Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers wegen der Störerhaftung bleibt bestehen. Der Rechteinhaber kann den Unterlassungsanspruch dann gerichtlich geltend machen.
Unterlassungserklärung gegenüber Rasch Rechtsanwälten nicht ausreichend
Im konkreten Fall konnten die Rechtsanwälte Rasch beim Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung erwirken.
Die Rasch Rechtsanwälte vertreten Plattenlabels und versenden Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen im Internet. So auch hier:
Über den Anschluss der Abgemahnten waren urheberrechtlich geschützte Musik-Werke zum Download angeboten worden.
Die Anschlussinhaberin bestritt, dass sie selbst die Tauschbörse genutzt habe. In einem Telefonat des Ehemanns der Anschlussinhaberin mit den Rasch Rechtsanwälten teilte er mit, nicht seine Frau sei die Täterin, sondern vermutlich habe ein unbekannter Dritter die Rechtsverletzungen begangen. In diesem Telefonat mit der Anwaltskanzlei gab er zu, dass das WLAN ungesichert war. Diese Erklärung im Anruf war mehr als kontraproduktiv, weil damit die Begründung für eine Störerhaftung gegeben würde.
Die Anschlussinhaberin gab außergerichtlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. In dieser Unterlassungserklärung verpflichtete sie sich, die Musikstücke nicht „durch Nutzung von sog. Internet-Tauschbörsen (Peer-to-Peer-Netzwerk) der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder öffentlich zugänglich machen zu lassen.“
Nach Ansicht der Rasch Rechtsanwälte war damit die Wiederholungsgefahr und somit der Unterlassungsanspruch hinsichtlich der selbst zugegebenen Störerhaftung nicht beseitigt. Der Anspruch auf Unterlassung bestand fort.
Auf zwei entsprechende außergerichtliche Hinweisen der Rasch Rechtsanwälte, dass die Unterlassungserklärung nicht ausreiche, gab die Anschlussinhaberin auch keine erweiterte Unterlassungserklärung ab. Das war ein weiterer Fehler.
Landgericht Hamburg: Störerhaftung etwas anderes als Täterhaftung
Die Ansicht der Rasch Rechtsanwälte wurde jetzt durch die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg bestätigt.
Im Beschluss vom 11. Januar 2013 wird ausgeführt, dass die abgegebene Verpflichtung sich nur auf eine Urheberrechtsverletzung bezieht, die die Anschlussinhaberin als Täter oder Teilnehmer begangen habe. Hier gehe es aber um eine Störerhaftung, die sich aus der Nichtsicherung des WLAN-Anschlusses ergibt.
Bei der Täterhaftung einerseits und der Störerhaftung andererseits handle es sich somit um zwei gänzlich unterschiedliche Ansprüche, so dass die Wiederholungsgefahr für die Störerhaftung nicht ausgeschlossen sei.
Anmerkung
Achtung bei der Formulierung der Unterlassungserklärung und Vorsicht bei Äußerungen gegenüber den abmahnenden Anwälten. Das bedeutet: Lassen Sie sich beraten und im Zweifel auch bei Verhandlungen mit den abmahnenden Rechtsanwälten kompetent vertreten.
Informationen zum Urheberrecht, Markenrecht und Internetrecht finden Sie unter:
http://www.urheberrecht-Leipzig.de
Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
GrundmannHäntzschel Rechtsanwälte Leipzig
Telefon: 0341/22 54 13 82
Antworten zu Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing/Tauschbörsen finden Sie unter:
https://www.hgra.de/rechtsgebiete/abmahnung_internet_urheberrecht/
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