17. Juli 2012: Ansprüche bei Filesharing durch volljährigen Sohn.
Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass Eltern zumindest dann für ihre volljährigen Kinder haften, wenn sie keinerlei Maßnahmen ergreifen, um Urheberrechtsverletzungen zu vermeiden. Die daraufhin erfolgte Abmahnung ist auch dann wirksam, wenn der Abmahnende nur für einen Teil der Titel die Rechte hat. Bemerkenswert ist, dass gegenüber Verbrauchern strengere Anforderungen an eine wirksame Abmahnung gelten als gegenüber gewerblich handelnden Rechteverletzern.
Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 04.06.2012, Az.: 6 W 81/12
Vorinstanz: Landgericht Köln, Beschluss vom 19.03.2012, Az.: 28 O 1113/11
Mutter beantragt Prozesskostenhilfe im Prozess wegen Filesharing ihres volljährigen Sohns
Die Inhaber der Nutzungsrechte an einer Vielzahl von Musiktiteln hatte die Inhaberin eines Internetanschlusses wegen der Teilnahme ihres Sohnes an einer Internettauschbörse abgemahnt. Demnach hat der Sohn der Anschlussinhaberin über diesen Anschluss 2.164 Titel zum Download angeboten. Im Verfahren zum Ersatz der Abmahnkosten hat die Mutter einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt. Zur Begründung trug sie vor, dass die Titel von ihrem volljährigen Sohn hochgeladen wurden.
Das Landgericht Köln hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO abgelehnt, da die Rechtsverteidigung keinen Erfolg verspricht. Hiergegen hat die Mutter sofortige Beschwerde eingelegt.
Oberlandesgericht bestätigt Beschluss des Landgerichts Köln: Keine Prozesskostenhilfe
Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zurückgewiesen, da die Rechtsverteidigung keinen Erfolg verspricht. Nach Ansicht des Gerichts war der Anlass zur Klageerhebung gegeben, da die Mutter wegen eines berechtigten Unterlassungsanspruchs abgemahnt wurde. Auch war die Abmahnung berechtigt. Die Mutter hat daher die Kosten des Verfahrens und die Abmahnkosten zu tragen.
Unterlassungsanspruch gegen die Mutter
Ein Unterlassungsanspruch stand den Inhabern der Urheberrechte an den Musiktiteln auch gegen die Mutter zu, da der Sohn die insgesamt 2.164 Musikdateien zum Download angeboten hat und damit die Titel unzulässig nach § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht hat. Die Verantwortlichkeit der Mutter folgt nach Ansicht des Gerichts daraus, dass sie es unterlassen hat, Maßnahmen zu ergreifen, um solche Urheberrechtsverletzungen zu verhindern. Nach den Feststellungen des Gerichts hat die Mutter überhaupt nicht auf ihren Sohn eingewirkt. In einem solchen Fall haftet sie für die Urheberrechtsverletzung ihres Sohnes.
Abmahnung wirksam, auch wenn zu viele Titel abgemahnt werden
Die Abmahnung war auch wirksam. Dabei schadet es nicht, dass die Kläger nur Rechte an 130 der 2.164 Titel haben. Nach Ansicht des Gerichts löst die Verletzung der Rechte an einzelnen Titeln einen Unterlassungsanspruch auch an anderen Titeln aus, die im Kernbereich der Verletzungshandlung liegen. Im gewerblichen Rechtsschutz sei nämlich anerkannt, dass der Gläubiger nicht verpflichtet ist, der Abmahnung den Entwurf einer Unterlassungserklärung beizufügen. Aus diesem Grund schadet es auch nicht, dass in einer beigefügten Unterlassungserklärung mehr verlangt wird, als dem Rechteinhaber eigentlich zusteht.
Eine Einschränkung gilt jedoch, bei Abmahnungen gegenüber einem nicht geschäftlich handelnden Rechtsverletzer. Die Abmahnung soll dem Abgemahnten den Weg zur Vermeidung einer gerichtlichen Inanspruchnahme weisen. Daher gelten gegenüber nicht geschäftlich handelnden Rechtsverletzern strengere Maßstäbe für eine wirksame Abmahnung. Die vorliegende Abmahnung erfüllte aber diese strengeren Maßstäbe. Darüber hinaus hat sich die Mutter auch anwaltlich beraten lassen. Die Funktion der Abmahnung war damit gewährleistet.
Auch sonst war die Abmahnung gerechtfertigt, sodass die Rechteinhaber auch die Abmahnkosten verlangen konnten. Insgesamt war daher die sofortige Beschwerde hinsichtlich der Prozesskostenhilfe zurückzuweisen.
Anmerkung: Das Oberlandesgericht Köln hat mit diesem Beschluss die Haftung der Eltern auch für die volljährigen Kinder bejaht. Die Eltern haften als „Störer“. Um als Eltern aus der Haftung herauszukommen, verlangt das Gericht von den Eltern konkrete Maßnahmen, um die Urheberrechtsverletzung zu verhindern. Wie diese Maßnahmen auszusehen haben, hat das Gericht nicht ausgeführt. Gerade dies wäre wünschenswert gewesen. Es bleibt zu hoffen, dass das Gericht sich in absehbarer Zeit dazu äußern wird.
Betroffene Gesetze: § 19a UrhG, § 97 Abs. 1 UrhG, § 114 ZPO, § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO
Schlagworte: Abmahnung, Abmahnkosten, Filesharing, Kind, Kontrollpflicht, Öffentlich zugänglich machen, Überwachungspflicht, Upload, Unterlassungsanspruch, Unterlassungserklärung, Volljähriger Sohn
Mehr Informationen zum Thema Urheberrecht, Markenrecht und Internetrecht:
http://www.urheberrecht-Leipzig.de
Ihr Ansprechpartner im Urheberrecht in Leipzig: Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M.
Urheberrecht, Medienrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Markenrecht
GrundmannHäntzschel Rechtsanwälte Leipzig
Telefon: 0341/22 54 13 82
Antworten zu vielen Fragen bei Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing finden Sie unter:
https://www.hgra.de/rechtsgebiete/abmahnung_internet_urheberrecht/
Rechtstipps und Urteile