9. Mai 2011 Ersatz wegen Vermögenseinsbußen durch Verstöße der Presse. Lizenzgebühren bei unerlaubter Verwendung für Werbung.
9. Mai 2011
1. Schadensersatzanspruch
Der Schadensersatzanspruch richtet sich auf den Ersatz einerVermögenseinbuße. Voraussetzung für einen solchen Anspruch im Presserecht istein schuldhafter Verstoß gegen die publizistische Sorgfaltspflicht, die zueiner Persönlichkeitsrechtsverletzung und zu einem materiellen Schaden geführthat.
Entscheidend ist der Vergleich der Vermögenssituation desGeschädigten vor der unberechtigten Äußerung oder Veröffentlichung undderjenigen nach der Äußerung. Der Schaden muss kausal auf der Äußerung beruhen.Zudem wird der Anspruch wegen der Berichterstattungsfreiheit Artikel 5 Absatz 1Satz 1 Grundgesetz von den Gerichten eng ausgelegt.
Ein solcher Schaden ist zu bejahen, wenn vermögenswerteRechte der Persönlichkeit, wie das Bildnis oder der Name des Betroffenen, zukommerziellen Zwecken ausgenutzt wurde. Dann kann der Schaden vereinfacht imWege der so genannten Lizenzanalogie berechnet werden.
Wurde beispielsweise das Foto eines Prominenten unberechtigtfür Werbung benutzt, wird im Rahmen der Lizenzanalogie der Schaden danachberechnet, was der Betroffene für eine bezahlte Werbung vereinbart hätte.
2. Bereicherungsanspruch
Wenn der Verletzer nicht schuldhaft handelte, scheidet einSchadensersatzanspruch aus. Wenn der Verletzer für die unberechtigteVeröffentlichung gleichwohl etwas erhalten hat, kann der Betroffene dieseungerechtfertigte Bereicherung ebenfalls im Wege der Lizenzanalogie herausverlangen.Rechtsgrundlage sind die Regelungen der §§ 812 BGB.
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