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Medienrecht: Berichtigungsanspruch im Presserecht und Medienrecht

26. April 2011 Arten und Inhalt der Berichtigung, Widerruf und Richtigstellung.

 26. April 2011

 

Gegen eine unwahre Tatsachenbehauptung, die dasPersönlichkeitsrecht des Betroffenen fortwirkend rechtswidrig beeinträchtigt,besteht ein Berichtigungsanspruch. Der Berichtigungsanspruch kann neben anderenpresserechtlichen Ansprüchen, beispielsweise dem Unterlassungsanspruch und demAnspruch auf Gegendarstellung, bestehen.

 

Der Berichtigungsanspruch ist nicht speziell geregelt. DerAnspruch wird aus §§ 1004, 823 BGB abgeleitet.

 

Voraussetzungen desBerichtigungsanspruchs

 

Voraussetzung des Berichtigungsanspruchs ist, dass eineunwahre Tatsachenbehauptung aufgestellt wurde. Auch hinsichtlich derVeröffentlichung eines Bildnisses kann ein Berichtigungsanspruch bestehen, wennsich aus dem Bild oder aus dem Bild und der Bildunterschrift eine unwahreTatsachenbehauptung ergibt. Die Unwahrheit muss der Anspruchsteller im Prozessbeweisen.

 

Hinsichtlich bloßer Meinungsäußerungen hingegen gibt eskeinen Berichtigungsanspruch.

 

Voraussetzung ist, dass die Berichtigung das notwendige undgeeignete Mittel zur Aufhebung der Beeinträchtigung ist.

 

Der Berichtigungsanspruch ist verschuldensunsabhängig. DasPresseorgan muss somit nicht einmal fahrlässig gehandelt haben. Es kommt nurdarauf an, ob die Tatsachenbehauptung objektiv falsch war.

 

Anders als der Unterlassungsanspruch setzt derBerichtigungsanspruch eine Wiederholungsgefahr nicht voraus.

 

Arten und Inhalt derBerichtigung

 

Der Berichtigungsanspruch ist ein Anspruch aufFolgenbeseitigung. Wenn der Anspruch besteht, muss das Presseorgan dieursprüngliche Behauptung berichtigen.

 

Der Begriff Berichtigung ist dabei der Oberbegriff fürverschiedene Ausprägungen dieses Anspruches. Welche Form der Berichtigung zuwählen ist, bestimmt sich danach, zu welchem Grad die Mitteilung in der Presseunrichtig war bzw. in welchem Umfang die Unwahrheit der Behauptung nachgewiesenwerden kann.

 

Insbesondere folgende Varianten der Berichtigung sindmöglich:

 

ein Widerruf,wenn die Äußerung nicht den Tatsachen entspricht.

ein qualifizierter (ergänzender)Widerruf, wenn der tatsächliche Sachverhalt kurz mitgeteilt wird.

ein eingeschränkterWiderruf (Nichtaufrechterhaltung), wenn an einer Behauptung nichtfestgehalten werden soll.

eine Richtigstellungist die Einschränkung der Mitteilung ohne vollständigen Widerruf derErstmitteilung.

 

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