29. Januar 2011: Gefahren eines ungeschützten W-Lan und technische Möglichkeiten zum Schutz gegen unberechtigte Nutzer und Verstöße gegen das Urheberrecht
29. Januar 2011
Abmahnungenwegen angeblicher unberechtigter Verwendung von Dateien, wie Musik, Filmen,Spiele, Software in Internet-Tauschbörsen werden jeden Tag unzählige verschickt.Der Vorwurf lautet, dass über den Internetanschluss des Abgemahnten in einem Peer-to-Peer-Netzwerk (p2p) mittels einerTauschbörsen-Software in die Rechte des Abmahnerseingegriffen wurde.
EinTeil der Abgemahnten hat die mit dem download und dem Anbieten im Internetverbundenen Urheberrechtsverletzungen tatsächlich selbst begangen.
Anderekönnen zumindest nachvollziehen, wer über ihren Internetanschluss dieurheberrechtlich geschützten Dateien mit einer Tauschbörse kopiert hat. Siehaften als Anschlussinhaber im Rahmen der Störerhaftung für dieUrheberrechtsverletzungen, weil sie selbst nicht den Urheberrechtsverstoßbegangen haben, aber dies über ihren Anschluss ermöglicht haben.
AndereAnschlussinhaber erkennen angesichts der Abmahnung, dass sie ein von ihnenbenutztes W-Lan nicht vor Missbrauch durch Drittegeschützt haben. Wenn man als Inhaber eines Internetanschlusses ein W-Lan betreibt, muss man es absichern. Sonst haftet man fürdie Rechtsverletzungen, die andere über diesen Anschluss vorgenommen haben,auch als Störer. Die Blauäugigkeit vieler Anschlussinhaber hinsichtlich derGefahren eines offenen W-Lan ist erstaunlich.
Allerdingsgibt es offenbar auch Abmahnungen, bei denen sich der Abgemahnte keinerleiSchuld bewusst ist. Weder hat er die Urheberrechtsverletzungen selbst begangen,noch ist in irgendeiner Weise nachvollziehbar, wie ein Dritter über denInternet-Anschluss des Abgemahnten die vorgeworfenen Verletzungen begangenhaben kann.
In solchenFällen kommen Zweifel auf, ob die Ermittlungen der Rechteinhaber einwandfreiwaren. In der Regel werden für die Ermittlung von Verstößen gegen dasUrheberrechtsgesetz in Tauschbörsen technische Dienstleisterbeauftragt. Diese Dienstleister, beispielsweise Logistep oder Pro Media durchsuchen das Internet nachVerletzungen der geschützten Werke und dokumentieren, wer die entsprechendenDateien rechtswidrig benutzt. Dabei ist nur die IP-Adresse,die einem bestimmten Internet-Anschluss zu einem bestimmten Zeitpunkt vomProvider gegeben wird, sichtbar. Da diese dynamischen IP-Adressenimmer nur für einen bestimmten Zeitraum einem konkreten Anschluss zugeordnetsind, kommt es auf den exakten Zeitpunkt der Ermittlung an. Eine dynamische IP-Adresse, die soeben noch einem bestimmten Anschluss zugeordnetwar, kann kurze Zeit später schon einem anderen Internetanschluss zugeordnetsein.
Dievon den Rechteinhabern beauftragten technischen Dienstleisterdokumentieren daher zur späteren Identifizierung die dynamische IP- Adresse,die benutzte Datei und den genauen Zeitpunkt.
Nurder jeweilige Provider weiss, welcher konkrete Anschlussinhaber zu einembestimmten Zeitpunkt hinter einer dynamischen IP-Adressesteht.
Biszur Einführung des zivilrechtlichen Auskunftsverfahrensgemäß § 101 Abs. 9 Urheberrechtsgesetz im Jahre 2008 wurden dieAuskunftsansprüche gegen den Provider über den Umweg eines Strafverfahrensdurchgesetzt.
NachEinführung des zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs kommt es kaum noch zuStrafanzeigen. Vielmehr werden beim für den jeweiligen Provider zuständigen Landgericht(bei der Deutschen Telekom ist dies beispielsweise das Landgericht Köln)Beschlüsse erwirkt, die den Provider zur Herausgabe der Kundendatenverpflichten. Diese Beschlüsse werden erlassen, weil die Gerichte sich auf dieRichtigkeit der Ermittlungen verlassen.
Offenbarverlaufen aber die Ermittlungen der IP-Adressen nichtimmer fehlerfrei. Am problematischsten ist wohl die exakte Erfassung desTatzeitpunkts. Wenn der Zeitstempel zur ermittelten IP-Adressenicht genau stimmt, kann die Abfrage des Anschlussinhabers beim Provider einenfalschen Anschluss liefern.
Eskann somit sein, dass der Anschlussinhaber nichts falsch gemacht hat undunschuldig ist, aber trotzdem eine Abmahnung mit erheblichenSchadensersatzforderungen erhält.
In einemKlageverfahren, die die abmahnenden Rechteinhaber gegen angeblicheTauschbörsennutzer führen, sind solche Fehler schwer nachzuweisen. Die meistenGerichte glauben – zumindest solange man als Abgemahnter keine gutenGegenargumente hat – den Abmahnern und derRichtigkeit deren Ermittlungen.
Fürdiese ungünstige Beweissituation kann man sich aber vorbereiten. Beientsprechender Einstellung kann der Router die Logfiles protokollieren. Die FRITZ!-Box des Anbieters AVM bietet beispielsweise darüberhinaus einen so genannten Push-Service an. Damit kann der Nutzer sich regelmäßigeine Nachricht an seine E-Mail-Adresse schicken lassen, die den über denInternetanschluss geführten Verkehr dokumentiert. Im Ernstfall kann man damiteiner unberechtigten Abmahnung qualifiziert widersprechen und hat auch im Falleeines Gerichtsverfahrens eine realistische Chance, das Gericht davon zuüberzeugen, dass über diesen Anschluss die vorgeworfene Verletzung nichterfolgte. Da für die Geltendmachung der Ansprüche aus einer Verletzung vonRechten nach dem Urheberrecht die allgemeinen Verjährungsvorschriften geltenund daher die Rechteinhaber auch nach längerer Zeit abmahnen können, solltendie E-Mails vorsichtshalber für 4 Jahre gespeichert werden.
Zusammengefasst:
1. W-Lanabschaffen oder beweisbar absichern
2. regelmäßig die Routerprotokolleerstellen und archivieren
Stichworte: Abmahnung, Filesharing,Internet, Peer-to-Peer (P2P), AuskunftsverfahrenLandgericht, Router, Strafverfahren, Tauschbörse,
§ 97 UrhG, § 97 a UrhG, § 101 IX UrhG
Ihr Ansprechpartner im Urheberrecht:
Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M., Leipzig
Urheberrecht, Presse- und Verlagsrecht, GewerblicherRechtsschutz
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Telefon: 0341/22 54 13 82
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