Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde von mehreren Unternehmen der Musikindustrie und Tonträgerherstellern, die sich gegen § 53 Urheberrechtsgesetz (UrhG) richtete, nicht zur Entscheidung angenommen.
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde von mehreren Unternehmen der Musikindustrie und Tonträgerherstellern, die sich gegen § 53 Urheberrechtsgesetz (UrhG) richtete, nicht zur Entscheidung angenommen.
§ 53 UrhG regelt die Zulässigkeit der Privatkopie. Danach ist die einzelne Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werkes, das legal erworben wurde, durch eine Privatperson grundsätzlich zulässig. Die private Kopie kann auf beliebigen Trägern, also auch digital, erfolgen.
Die Verfassungsbeschwerde wurde angestrengt, weil nach Meinung der Musikunternehmen § 53 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz nicht mit dem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar sei. Das Recht auf Privatkopie führt nach Auffassung der Musikindustrie wegen der einfachen technischen Möglichkeiten der Vervielfältigung zu einem erheblichen Absatzrückgang bei Tonträgern. Nach Angaben des Bundesverbandes Musikindustrie seien 2008 das Äquivalent von 370 Millionen Musik-CDs gebrannt worden. Hinsichtlich digitaler Privatkopien müsse § 53 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz eingeschränkt werden.
Mit Beschluss vom 7. Oktober 2009 ( Aktenzeichen 1 BvR 3479/08 ) http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20091007_1bvr347908.html hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde nicht angenommen.
Mit dem inhaltlichen Fragen musste sich das Gericht nicht beschäftigen, da die Jahresfrist für die Erhebung von Verfassungsbeschwerden nicht eingehalten wurde. Hintergrund ist Folgender: Zwar wurde § 53 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft geändert, aber die Regelung zur Zulässigkeit digitaler Privatkopien war schon im Jahre 2003 in das Urheberrechtsgesetz aufgenommen worden. Die Jahresfrist begann somit schon 2003. Die Verfassungsbeschwerde ist somit jetzt nicht mehr zulässig.
Somit bleibt es bei der aktuellen Regelung des § 53 Abs. 1 UrhG. Auch die digitale Privatkopie ist zulässig.
Ansprechpartner für Fragen des Urheberrechts ist Rechtsanwalt Grundmann.
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