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Erstattung von Detektivkosten bei Wettbewerbsverstoß und bei Urheberrechtsverletzung

Das OLG Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 23. September 2009 (Az.: 6 U 52/09) die Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten zur Ermittlung eines Wettbewerbsverstoßes grundsätzlich anerkannt.

Das OLG Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 23. September 2009 (Az.: 6 U 52/09) die Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten zur Ermittlung eines Wettbewerbsverstoßes grundsätzlich anerkannt.

Bei einem Wettbewerbsverstoß bestehen gegen den wettbewerbswidrig Handelnden verschiedene Ansprüche, darunter auch Schadenersatzansprüche. Die Frage, ob davon auch die Kosten für die Einschaltung eines Detektivs erfasst sind, hatte das OLG Karlsruhe nun zu klären. Ein Unternehmer der Werbewirtschaft verdächtigte seinen Konkurrenten des Wettbewerbsverstoßes durch systematisches Abhängen und Beschädigen der von ihm angebrachten Werbung. Zur Klärung, ob dem so sei, wurde eine Detektei eingeschaltet, welcher es gelang, die Wettbewerbsverstöße nachzuweisen.

Die schuldhaft begangenen Wettbewerbsverstöße nach § 4 Nr. 10 UWG lösten den Schadenersatzanspruch des § 9 UWG aus. Nach Auffassung des OLG Karlsruhe umfasst dieser Schadenersatzanspruch auch die Detektivkosten. Voraussetzung dafür ist, dass ein konkreter Verdacht eines Wettbewerbsverstoßes vorliegt und dass die Aufklärung nicht mit eigenen Mitteln, wie zum Beispiel mit eigenen Angestellten zu bewerkstelligen ist. Der Umfang der Ersatzpflicht richtet sich danach, was ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach den Umständen des Falles zur Beseitigung der Störung beziehungsweise zur Schadensverhütung ansehen würde. Die Kosten dürfen also nicht außer Verhältnis zum erstrebten Erfolg der Maßnahme stehen. Dabei ist nicht die Relation zur Höhe des möglichen Ordnungsgeldes zu betrachten, sondern die Relation zum Interesse des Unternehmers, die erheblich geschäftsschädigenden Wettbewerbsverstöße zu unterbinden.

Nach § 12 I UWG ist der wettbewerbswidrig handelnde Gegner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abzumahnen. Gemäß § 12 I 2 UWG kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Das sind beispielsweise die durch die Einschaltung eines Anwalts entstanden Kosten. Die notwendige Einschaltung eines Detektivs ist, der Auffassung des OLG Karlsruhe zufolge, ebenfalls erfasst.

Auch das Urheberrecht, welches dem UWG in der Systematik sehr ähnlich ist, dürfte von dieser Rechtsprechung betroffen sein. Nicht nur der Schadenersatzanspruch des § 97 II UrhG würde dann die Erstattung von Detektivkosten umfassen. Dem mit § 12 I 2 UWG wortlautgleichen § 97a I 2 UrhG gemäß, wäre auch hier bei einer Abmahnung ein Aufwendungsersatz für die Einschaltung eines Detektivs denkbar.

 

Ansprechpartner für Fragen des Urheberrechts und des Wettbewerbsrechts ist:

 

Alexander Grundmann, LL.M.

Telefon: 0341/22 54 13 82
E-Mail: grundmann [at] hgra.de

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