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Verlagsrecht – Übersetzerhonorare und die Beteiligung von Übersetzern an Erlösen im Rahmen der angemessenen Vergütung

24. Januar 2011: BGH: Unangemessenes Honorar für Übersetzer – welches Recht auf weitergehende Vergütung besteht?

24. Januar 2011

BGH –Urteil vom 20. Januar 2011 – Aktenzeichen I ZR 19/09 – DestructiveEmotions

 

Vorinstanzen:

LGMünchen I – Urteil vom 11. Oktober 2007 – 7 O 23652/06

OLGMünchen – Urteil vom 27. November 2008 – 29 U 5320/07

relevanteGesetze: § 32 I Urheberrechtsgesetz(UrhG)

Derfür das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH)hatteerneut über die angemessene Höhe von Übersetzerhonoraren zu entscheiden und hatdie Rechtsprechung zur angemessenen Honorierung (§ 32 UrhG)von Übersetzern (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 – I ZR 38/07- (Talking to Addison) bestätigt undfortgeführt.

 

Sachverhalt

EinÜbersetzer hatte sich vertraglich gegenüber einem Verlag im Oktober 2002 zurÜbersetzung eines Sachbuchs aus dem Englischen ins Deutsche verpflichtet. Dabeiräumte der Übersetzer im Übersetzervertrag dem Verlag umfassende Nutzungsrechtean seiner Übersetzung ein. Der Übersetzer erhielt als vereinbartes Honorar fürjede Seite des übersetzten Textes 19 Euro. Darüber hinaus wurde dem Übersetzerfür den Fall, dass mehr als 15.000 Exemplare der Hardcover-Ausgabe verkauftwerden, im Vertrag ein zusätzliches Honorar von 0,5% desNettoladenverkaufspreises zugesagt.

Anden Erlösen des Verlags aus der Vergabe von Taschenbuch- undBuchgemeinschaftslizenzen war der Übersetzer nach dem Vertrag mit 5% desNettoverlagsanteils zu beteiligen.

Nachder seit 2002 geltenden neuen Regelung im § 32 Urheberrechtsgesetz kann derUrheber für die Einräumung von Nutzungsrechten grundsätzlich nur dievereinbarte Vergütung verlangen. Ist die vereinbarte Vergütung jedoch nichtangemessen, kann er von seinem Vertragspartner die Einwilligung in eineentsprechende Vertragsanpassung verlangen. Da der Übersetzer Urheber desübersetzten Textes ist, steht ihm dieses Recht auf angemessene Vergütunggrundsätzlich zu.

Der Übersetzerhielt das vereinbarte Honorar für unangemessen. Er hat vom Verlag deshalb außergerichtlicheine Änderung des Übersetzervertrages gemäß § 32 I 3 UrhGverlangt und diesen Anspruch dann gerichtlich durch Klage weiterverfolgt.

Sowohldas Landgericht als auch das OLG München als Berufungsgericht haben die Klage desÜbersetzers abgewiesen. Auf die Revision des Übersetzers hat derBundesgerichtshof die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und dem Klägereine weitergehende Vergütung zugesprochen.

 

Rechtslage

DerBundesgerichtshof hat dem Übersetzer eine höhere Vergütung zugesprochen.

DerBundesgerichtshof hat damit seine bisherige Rechtsprechung zu derFallkonstellation bestätigt. wenn der Übersetzer eines belletristischen Werkesoder Sachbuches, dem für die zeitlich unbeschränkte und inhaltlich umfassendeEinräumung sämtlicher Nutzungsrechte an der Übersetzung lediglich ein für sichgenommen übliches und angemessenes Seitenhonorar als Garantiehonorar zugesagtist und daneben ab einer bestimmten Auflagenhöhe am Erlös der verkauften Bücherprozentual zu beteiligen ist.

Diesezusätzliche Erfolgsbeteiligung setzt bei einer verkauften Auflage von 5.000Exemplaren des übersetzten Werkes ein und beträgt normalerweise beiHardcover-Ausgaben 0,8% und bei Taschenbüchern 0,4% des Nettoladenverkaufspreises.

DerBGH hat mit diesem Urteil klargestellt, dass die zusätzliche Vergütung beieiner Erstverwertung als Hardcover-Ausgabe und einer Zweitverwertung alsTaschenbuchausgabe jeweils erst ab dem 5000sten verkauftenExemplar der jeweiligen Ausgabe zu zahlen ist. Im Urteil wurde zudem deutlichgemacht, dass nur ein Seitenhonorar, das außerhalb der Bandbreite vonSeitenhonoraren liegt, die im Einzelfall als üblich und angemessen anzusehensein können, eine Erhöhung oder Verringerung des Prozentsatzes der zusätzlichenVergütung rechtfertigen kann.

DerBundesgerichtshof hat zudem festgestellt, dass der Übersetzer auch eineangemessene Beteiligung an Erlösen beanspruchen kann, die der Verlag dadurcherzielt, dass das Recht zur Nutzung des übersetzten Werkes an einen Drittenübertragen. Dies betrifft beispielsweise Vergabe von Lizenzen fürTaschenbuchausgaben des Buches.

DerBGH hat – abweichend von seiner früheren Rechtsprechung – entschieden, dass demÜbersetzer eine Beteiligung in Höhe von einem Fünftel der Beteiligung desAutors des fremdsprachigen Werkes an diesen Erlösen zusteht. Vorher hatte derBGH eine hälftige Beteiligung an den Nettoerlösen des Verlages zugesprochen.

 

DieUrteilsgründe sind noch nicht veröffentlicht.

§ 32Urheberrechtsgesetz Angemessene Vergütung

(1)Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zurWerknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höheder Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart.Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber vonseinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertragesverlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

 

Ihr Ansprechpartner im Urheberrecht und Verlagsrecht:

 

Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M., Leipzig

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