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Änderungen für Erfindungen durch Arbeitnehmer

Wichtige Änderung für Erfindungen durch Arbeitnehmer in Kraft.

Für die Arbeitnehmererfindung hat der Gesetzgeber zum 1. Oktober 2009 wichtige Neuregelungen getroffen.

Im Kern geht es um die Änderung der Inanspruchnahme einer Diensterfindung durch den Arbeitgeber im Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG). Ausgangspunkt ist die ordnungsgemäße Meldung einer vom Arbeitnehmer gemachten Diensterfindung gegenüber dem Arbeitgeber. Hierzu ist der Arbeitnehmer nach dem ArbnErfG verpflichtet. Nach Meldung der Erfindung steht dem Arbeitgeber ein Wahlrecht zu. Er kann die Diensterfindung entweder (unbeschränkt oder beschränkt) in Anspruch nehmen oder sie gegenüber dem Arbeitnehmer freigeben. Mit der Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber gehen alle vermögenswerten Recht an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über. Der Arbeitnehmer hat im Gegenzug einen Anspruch auf angemessene Vergütung.

Nach bisherigem Recht musste der Arbeitgeber eine vom Arbeitnehmer gemeldete Diensterfindung durch ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmererfinder in Anspruch nehmen. Für Erfindungen, die ab dem 1. Oktober 2009 gemeldet werden, gilt nun, dass dem Arbeitgeber eine Diensterfindung automatisch zusteht, wenn er nach erfolgter Meldung nichts unternimmt. Einer Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer bedarf es folglich nicht mehr. Vielmehr gilt nach dem neuen § 6 Abs. 2 ArbnErfG die Diensterfindung als in Anspruch genommen, wenn der Arbeitgeber die Erfindung nicht innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Meldung des Arbeitnehmers freigibt.

Neu ist außerdem die (gelockerte) Form der Erklärungen der Beteiligten. Bis zur Gesetzesänderung galt das Schriftformerfordernis. Nunmehr können die Erklärungen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch in Textform abgegeben werden. Das bedeutet, dass z.B. die Meldung einer Erfindung seit 1. Oktober 2009 auch per Email oder Fax erfolgen kann.

Ansprechpartner für Fragen des Arbeitsrechts ist:

Christoph Häntzschel

Telefon: 0341/2 15 39 46
E-Mail: haentzschel [at] hgra.de

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