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Arbeitsrecht: Überflüssige Änderungskündigung-Kündigungsschutzklage Arbeitsgericht?

23. November 2012: Hat Arbeitgeber Weisungsrecht für Änderung der Tätigkeit, ist eine Kündigung überflüssig.

BAG, Urteil vom 19.Juli 2012 – 2 AZR 25/11

Worum ging es?

Die Parteien streitenüber die Wirksamkeit einer außerordentlichen Änderungskündigung. Die Klägerinist seit 1987 im Möbelhaus der Beklagten als „Verkäuferin“ beschäftigt. Zuletztwar sie für Preisauszeichnungen eingesetzt. Diese Bereich sollte umstrukturiertund die Klägerin nunmehr zu geänderten Arbeitszeiten im Verkauf eingesetztwerden. 2009 erhielt sie die Kündigung und ein Angebot, das Arbeitsverhältnisim Verkauf fortzusetzen (Änderungskündigung).

Gegen die Kündigungging sie mit erfolgreicher Änderungsschutzklage vor. Das BAG hob dieses Urteilnunmehr im Revisionsverfahren auf.

Warum hat das BAG dasUrteil aufgehoben?

Streitgegenstand derÄnderungsschutzklage ist die Feststellung, dass die geändertenArbeitsbedingungen „sozial ungerechtfertigt“ oder „aus einem anderen Grund rechtsunwirksam“sind.

Es geht in einer solchen Auseinandersetzung also nicht um die Wirksamkeit der Kündigung als solche. Wenn das neue Angebotnicht auf eine Änderung der Arbeitsvertragsbedingungen abzielt, wäre eineÄnderungskündigung überflüssig und die Änderungsschutzklage somit unbegründet.

Vorliegend war dieKlägerin als „Verkäuferin“ angestellt. Die Umsetzung vom Bereich „Preisauszeichnungen“in den „Verkauf“ stellt jedoch keine Änderung des Arbeitsvertrages dar.

Fraglich ist auch, obdie Arbeitszeitänderungen der Arbeitnehmerin einer Änderungskündigung bedurften.Sind keine festen Arbeitszeiten zwischen den Parteien vereinbart, kann derArbeitgeber von seinem Weisungsrecht Gebrauch machen. Arbeitszeitänderungenbedürfen dann nicht einer Änderungskündigung, sondern unterliegen dem sog. Direktionsrecht(Weisungsrecht) des Arbeitgebers. Im vorliegenden Fall war die Änderungskündigungüberflüssig und die Änderungsschutzklage demnach unbegründet.

Zusammenfassung fürdie Praxis:

Der Arbeitgeber kannden Arbeitnehmer im Rahmen seines vertraglich festgelegten Tätigkeitsfeldesbeliebig einsetzen. Ebenso unterliegt es seinem Direktionsrecht, den Arbeitnehmer– im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen – zu bestimmten Arbeitszeiteneinzusetzen und diese auch zu ändern, solange zwischen den Parteien festeArbeitszeiten nicht vertraglich festgelegt sind.

Erst wenn das neueAngebot auf eine Änderung der Arbeitsvertragsbedingungen abzielt, kann derArbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen. Gegen diese kann derArbeitnehmer durch Änderungsschutzklage vorgehen, sofern die geändertenArbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus einem anderen Grundrechtsunwirksam sind.

 

Stichwörter:Arbeitsrecht, Änderungskündigung Arbeitsverhältnis, Kündigungsschutzklage, Weisungsrecht,Direktionsrecht des Arbeitgebers

 

Ansprechpartner fürFragen des Arbeitsrechts ist:

RechtsanwaltChristoph Häntzschel,

Fachanwalt fürArbeitsrecht, Leipzig

 

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18. September 2012: HatArbeitgeber Weisungsrecht für Änderung der Tätigkeit, ist eine Kündigungüberflüssig.
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