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Anschlussinhaberin haftet bei Download von Ehemann und Kindern

Nach einem Urteil des OLG Köln haftet der Anschlussinhaber für Filesharing von Familienmitgliedern im gleichen Haushalt.

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Dezember 2009 (Aktenzeichen 6 U 101/09) haftet der Anschlussinhaber für Filesharing von Familienmitgliedern im gleichen Haushalt.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Vom Internetanschluss einer Frau aus waren in einer Tauschbörse knapp 1000 Musiktitel als MP3- Dateien unerlaubt zum Download angeboten worden.

Nachdem die IP Adresse durch Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zugeordnet war, wurde die Frau durch die Rechtsanwälte der Musikfirmen abgemahnt. Die Frau gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich aber, die Kosten der Abmahnung zu bezahlen, weil sie die Musikstücke nicht selbst im Internet angeboten habe.

Das OLG Köln hat, wie zuvor schon in 1. Instanz das Landgericht, die Frau zur Zahlung von Abmahnkosten verurteilt. Das Gericht begründete dies damit, dass die Frau entgegen prozessualen Grundsätzen nicht gesagt hätte, wer nach ihrer Kenntnis den Verstoß begangen haben könnte. In Frage kamen der Ehemann und die beiden minderjährigen Kinder. Zudem habe sie nichts zu den technischen Sicherungen zur Verhinderung von illegalen Downloads, wie die Einrichtung von Benutzerkonten mit beschränkten Rechten vorgetragen.

Angesichts der großen Zahl der illegal angebotenem Titel musste sich das Gericht nicht mit der Beschränkung der Erstattung von Anwaltskosten bei einfachen Fällen gemäß § 97 a II UrhG auf 100 € auseinandersetzen.

Das Urteil verdeutlicht einmal mehr, dass der Inhaber eines Internetanschlusses, das auch andere Personen nutzen können, intensive Vorsorge gegen illegale Handlungen treffen muss. Dies beinhaltet nicht nur eine Belehrung und klare Verbote, sondern auch deren Überwachung und Sicherstellung durch technische Schutzmaßnahmen.

 

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