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Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung steuerwirksam gestalten

Bundesfinanzhof erlaubt die steuerrechtliche Verschiebung einer Abfindung aus dem Arbeitsverhältnis

 

Der Bundesfinanzhof(BFH) hat in einer aktuellen Entscheidung bestätigt, dass Arbeitnehmer undArbeitgeber den Zufluss einer Abfindung anlässlich der Beendigung desArbeitsverhältnisses in der Weise steuerwirksam gestalten können, dass sie dieFälligkeit der Abfindung vor ihrem Eintritt hinausschieben.

Der Entscheidung desBFH lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Zwischen dem Arbeitnehmer und seinemArbeitgeber wurde der Zeitpunkt der Fälligkeit einer Abfindungsleistung für dasAusscheiden des Arbeitnehmers zunächst in einer Betriebsvereinbarung auf denNovember des Streitjahres 2000 bestimmt. Später, jedoch noch vor demursprünglichen Fälligkeitszeitpunkt, wurde im Interesse einer für denArbeitnehmer günstigeren steuerlichen Gestaltung der Eintritt der Fälligkeit imgegenseitigen Einvernehmen auf den Januar des Folgejahres verschoben. Die Abfindungwurde dem entsprechend auch erst im Folgejahr ausgezahlt.

Der BFH begründeteseine Entscheidung mit dem im Einkommensteuerrecht geltenden Zuflussprinzip,nach dem für die steuerliche Behandlung der Abfindung grundsätzlich derZeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses, d.h. hier der Zeitpunkt der tatsächlichenZahlung, maßgeblich ist. Der Zufluss fand in dem zu entscheidenden Fall nuneinmal erst im Januar 2001 statt und war daher auch erst im Jahr 2001steuerlich zu berücksichtigen.

(BFH, Urteil vom 11.November 2009, Az. IX R 1/09)

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Rechtsanwalt Kay Fietkau
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