29. Juli 2011: Bei kurzen Arbeitsunterbrechungen muss der Arbeitgeber nicht informiert werden.
Bundesarbeitsgericht , Urteil vom29.6.2011
Aktenzeichen 7 ABR 135/09
DasBundesarbeitsgericht verneint eine allgemeine Pflicht von Betriebsratsmitgliedernzur Abmeldung beim Arbeitgeber.
Grundsätzlichbesteht für Betriebsratsmitglieder, welche in ihrer Arbeitszeit Tätigkeiten alsBetriebsrat nachgehen, eine Abmeldepflicht gegenüber dem Arbeitgeber.
Beidieser Abmeldung soll das Betriebsratsmitglied dem Arbeitgeber die Art und dieDauer der Tätigkeit mitteilen.
Durchdiese Abmeldepflicht soll es dem Arbeitgeber ermöglicht werden, für die Dauerdes Fernbleibens den Arbeitsausfall durch andere Maßnahmen auszugleichen.
NachAnsicht des Bundesarbeitsgerichts kann in speziellen Fällen eine Ausnahme vonder Abmeldepflicht gemacht werden. Es kommt dabei auf die Art derArbeitsaufgabe und auf deren Dauer an. So bestehe keine Abmeldepflicht beieiner kurzen bzw. geringfügigen Arbeitsaufgabe durch das Betriebsratsmitglied.Das ist regelmäßig der Fall, wenn der Arbeitgeber gar keine Maßnahmen ergreifenmuss, um den Arbeitsausfall ausgleichen.
Stichwörter:Abmeldepflicht, Mitglied Betriebsrat, Arbeitsplatz, Betriebsrat
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