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Arbeitsrecht: Ärztliche Bescheinigung schon am 1. Krankheitstag

3. Februar 2012: Der Arbeitgeber kann ohne gesonderte Feststellung oder Begründung ärztliche Bescheinigung verlangen.

LAG Köln 14. September 2011 – Az.: 3 Sa 597/11

1. Zusammenfassung

Nach § 5 Abs.1 S.2 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz) ist ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer grundsätzlich verpflichtet, spätestens nach drei Kalendertagen eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber vorzulegen.

Der Arbeitgeber kann die Vorlage jedoch auch früher verlangen (§ 5 Abs.1 S.3 EFZG). Es ist dabei juristisch umstritten, ob es für ein solches Verlangen des Arbeitsgebers einer gesonderten rechtlichen Begründung oder eines konkreten Sachverhalts bedarf, der ein missbräuchliches Verhalten des Arbeitnehmers vermuten lässt. Das Landesarbeitsgericht Köln hat dies in seinem Urteil vom 14. September 2011 verneint.

2. Sachverhalt

Die Klägerin ist Redakteurin und hatte bei ihrem Arbeitsgeber einen Dienstreiseantrag gestellt, welchem nicht entsprochen worden ist. Auch auf eine nochmalige Nachfrage der Klägerin wurde der Antrag abgelehnt. Daraufhin meldete sich die Klägerin am Tag der beabsichtigten Dienstreise krank. Der Arbeitgeber forderte sie danach auf, in Zukunft am ersten Tag der Krankmeldung ein ärztliches Attest einzuholen und vorzulegen.

Die Klägerin sah diese Aufforderung als sachlich ungerechtfertigt. Sie war der Meinung eine solche Aufforderung bedürfe einer sachlichen Begründung, wie bspw. eines aus dem Vorverhalten des Arbeitnehmers oder aus Vorerkrankungen herzuleitenden Missbrauchsverdachts. Dies sei im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben gewesen. Außerdem sei die Anordnung des Arbeitgebers an der ansonsten bestehenden betrieblichen Übung, an dem anzuwendenden Tarifvertrag sowie an den allgemeinen Grundsätzen des Arbeitsrechts zu messen.

Die Klägerin ging vor dem Arbeitsgericht Köln gegen die Aufforderung des Arbeitgebers vor.

Diese Klage blieb erfolglos und die Klägerin ging gegen das Urteil in Berufung.

3. Gerichtliche Entscheidung

Auch in der zweiten Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Köln blieb die Klägerin erfolglos.

Das LAG Köln war der Auffassung, dass die Klägerin gegen ihren Arbeitgeber keinen Anspruch auf einen Widerruf der Aufforderung hat und der Arbeitgeber berechtigt war, die Anweisung zu erteilen, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits am ersten Krankheitstag vorzulegen.

Die Berechtigung des Arbeitgebers folgt aus dem § 5 Abs.1 S.3 EFZG. Eine abweichende Vereinbarung im Tarifvertrag lag nicht vor. Bereits aus der Formulierung des § 5 Abs.1 S.3 EFZG ergibt sich, dass es bei einer Anweisung, wie der vorliegenden, keiner Begründung und auch keines Sachverhaltes bedarf, der Anlass für die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Arbeitnehmers gebe. Daraus ergibt sich, dass eine Überprüfung auf „allgemeine Billigkeit“ bei einer Aufforderung nach § 5 Abs.1 S.3 EFZG gerade nicht zu erfolgen hat.

Auch sah das LAG Köln kein willkürliches oder anders gesetzwidriges Verhalten des Arbeitgebers, da dieser in der kurzfristigen – nach Ablehnung des Dienstreiseantrags aufgetretenen Erkrankung – einen hinreichenden Anlass gesehen hatte. Die Rechtmäßigkeit der Anweisung scheiterte auch nicht an einer entgegenstehenden betrieblichen Übung, da es keine Anhaltspunkte dafür gab, dass eine solche überhaupt bestanden hatte.

4.Fazit

Der Arbeitsgeber ist nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz berechtigt, vom Arbeitnehmer die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch schon vor dem Ablauf von drei Tagen zu verlangen. Dazu bedarf es keiner Begründung dieser Aufforderung. Somit sollte der Aufforderung des Arbeitgebers nachgekommen werden, auch wenn keine Begründung dafür erfolgt, da es sich insoweit grundsätzlich nicht um willkürliches oder gesetzwidriges Verhalten handelt.

Schlagworte: Arbeitsrecht, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Entgeltfortzahlungsgesetz, betriebliche Übung, willkürliches Verhalten des Arbeitgebers

Ihr Ansprechpartner für Fragen des Arbeitsrechts ist:

Rechtsanwalt Christoph Häntzschel, Leipzig

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