Rechtsblog

Arbeitsrecht: Verschlüsselte Formulierungen im Arbeitszeugnis

9. Februar 2012: Arbeitgeber muss Zeugnis wohlwollend und wahrheitsgemäß ausstellen.

BAG15. November 2011 – 9 AZR 386/10

DerArbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf einschriftliches Zeugnis, das keine Formulierungen enthält, die eine andere alsaus der äußeren Form oder dem Wortlaut zu schließenden Aussage über denArbeitnehmer treffen.

Dieser Anspruch ergibt sich aus § 109 Absatz 1, 2 der Gewerbeordnung.

Zeugnissemüssen daher wahrheitsgemäß sein, aber auch wohlwollend. Auch ein schlechter Arbeitnehmerhat einen Anspruch auf ein wohlwollendes Zeugnis, das jedoch wahre Tatsachennicht verbergen darf.

Esist aber nicht akzeptabel, einzelne Sätze aus dem Kontext des Zeugnissesherauszunehmen und aus diesen andere Interpretationsmöglichkeiten herauszulesen.Vielmehr muss immer der gesamte Text im Zusammenhang bewertet werden.

Imzu Grunde liegenden Fall enthielt das Zeugnis eines Arbeitnehmers u.a. folgendeFormulierungen: „Wir haben den Kläger als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt, der stets eine sehr hoheEinsatzbereitschaft zeigte“. Der Kläger wendete sich gegen die Formulierung„kennen gelernt“ und vertritt die Auffassung, dass diese Formulierung in derBerufswelt überwiegend negativ aufgefasst werde.

DieKlage blieb jedoch ohne Erfolg, da nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtesdiese Formulierung aus der Sicht des objektiven Empfängerhorizontes nicht denEindruck machte, dass dem Arbeitnehmer in Wahrheit Desinteresse und fehlendeMotivation bescheinigt wird. Diese teilweise vertretene Ansicht wird zum einenstark kritisiert und zudem wird damit argumentiert, dass die Formulierung inein durchweg gutes Zeugnis eingebettet ist, so dass sich hinsichtlich diesesTeils keine andere Interpretationsmöglichkeit ergebe.

Schlagwörter:Arbeitszeugnis, verschlüsselte Formulierungen, versteckte Bewertung, Zeugniscode,wohlwollendes Zeugnis, Zeugnisberichtigungsanspruch

 

Ansprechpartnerfür Fragen des Arbeitsrechts ist:

RechtsanwaltChristoph Häntzschel

GrundmannHäntzschel Rechtsanwälte Leipzig

www.hgra.de

www.arbeitsrecht-leipzig-kanzlei.de

Rechtstipps und Urteile