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Arbeitsrecht: Elternzeit und Elterngeld

25.Juli 2011: Elternzeiten ohne Bezug von Elterngeld dürfen bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt werden.

Bundesverfassungsgericht , Urteil vom 6.6.2011

Aktenzeichen BvR 2712/09

Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherige Rechtsprechung bezüglich der Ermittlung der Elterngeldhöhe unter Anrechnung der beanspruchten Elternzeit bestätigt.

Eine kinderreiche Mutter hatte vor dem Bundesverfassungsgericht erfolglos die Verfassungswidrigkeit des § 2 Abs. 7 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) behauptet.

§ 2 Abs. 7 BEEG erklärt bei der Einkommensermittlung der Elterngeldstelle die Bezugszeiten für ein älteres Kind für nicht anrechenbar. Einbezogen und berücksichtigt werden daher nur die Zeiten, in denen der eine Elternteil ohne Bezug von Elterngeld lebt.

Die Höhe des Elterngeldes beträgt grundsätzlich 67 % des Einkommens vor Geburt des Kindes. Dieser Betrag schwankt für 12 bis höchstens 14 Monate zwischen 1.800 € bis zu einem Mindestbetrag von 300 €.

Für eine kinderreiche Familie ergeben sich aber Besonderheiten:

Das Kindergeld wird ab demzweiten Kind um 10 %, also um mindestens 75 €, erhöht, wenn das ältere Kind bis zu 3 Jahren alt ist. Bei einer Kinderanzahl von 3 oder mehr gibt es diese Erhöhung, wenn diese Kinder noch nicht älter als 6 Jahre alt sind.

In die Berechnung der Kindergeldhöhe finden Arbeitslosengeld, Krankengeld und Kurzarbeitsgeld ebenfalls Beachtung.

Das Bundesverfassungsgericht verneinte die von der Mutter geltend gemachten Verstöße gegen Art 3 II GG (Gleichbehandlung des Geschlechts) und gegen Art. 6 I GG (Schutz der Ehe und der Familie) und bejahte daher die Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 7. BEEG. Das Gericht begründet dies mit der Gefahr des Ausscheidens aus dem Berufsalltags durch den Elternteil, der Elterngeld bezieht. Weiterhin führt das Gericht als Grund die fehlende verfassungsrechtliche Verpflichtung zu einer weitergehenden Förderung des Elternteils, die über das durchschnittliche Maß hinausgeht, an.

Stichwörter: Elterngeld, Anrechnung der Elternzeit, Höhe Elterngeld

 

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Rechtsanwalt Christoph Häntzschel

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