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Arbeitsrecht: Satirischer Roman über Arbeitsleben – fristlose Kündigung?

26. Juli 2011: Kommentare über Kollegen und Vorgesetzte in einem Buch können von der Kunstfreiheit gedeckt sein.

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteilvom 17.7.2011

Aktenzeichen  13 Sa 436/11

DasLandesarbeitsgericht Hamm sieht in einem satirischen Roman über dasArbeitsleben eines Angestellten keinen Grund für eine fristlose Kündigung.

DerArbeitnehmer veröffentlichte einen Roman über seinen Büroalltag und verkauftediesen an Kolleginnen und Kollegen seines Betriebes während der Arbeitszeit.

Ausder Sicht des Arbeitgebers beinhaltete der Roman mit dem aussagekräftigenTitel „Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büronicht“, zahlreiche verfremdende Synonyme von Kollegen des Angestellten und eine für denArbeitgeber und andere Arbeitnehmer beleidigende, ausländerfeindliche sowiesexistische Äußerungen.

DerArbeitgeber reagierte mit einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Erwar der Ansicht, dass der Betriebsfrieden erheblich gestört sei. Daher sei dieWeiterbeschäftigung für ihn unzumutbar.

Gegendiese Kündigung setzte sich der Arbeitnehmer und Autor des Romans erfolgreichzur Wehr.

DasArbeitsgericht entschied, dass der Roman von der Kunstfreiheit des Art. 5 Abs.3 GG gedeckt sei und erklärte die fristlose Kündigung für unwirksam. DasArbeitsumfeld würde überspitzt und nicht unbedingt wahrheitsgemäß dargestellt. Reale Vorbilder seien nicht identifizierbar.

Stichwörter:fristlose Kündigung, Störung des Betriebsfriedens, Kunstfreiheit, Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung

 

Ansprechpartnerfür Fragen des Arbeitsrechts ist:

RechtsanwaltChristoph Häntzschel

Telefon: 0341/2 15 3946

 

www.arbeitsrecht-leipzig-kanzlei.de

www.hgra.de

Arbeitsrecht:

26.Juli 2011

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteilvom 17.7.2011

Aktenzeichen  13 Sa 436/11

Das Landesarbeitsgericht Hammsieht in einem satirischen Roman über das Arbeitsleben eines Angestellten keinenGrund für eine fristlose Kündigung.

Der Arbeitnehmer veröffentlichteeinen Roman über seinen Büroalltag und verkaufte diesen an Kolleginnen undKollegen seines Betriebes während der Arbeitszeit.

Aus der Sicht des Arbeitgebersbeinhaltete der Roman neben einem aussagekräftigen Titel über den Inhalt desBuches („Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht“), zahlreiche verfremdendeSynonyme seiner Kollegen und eine für den Arbeitgeber und andere Arbeitnehmerbeleidigende, ausländerfeindliche sowie sexistische Äußerungen.

Der Arbeitgeber reagierte miteiner fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Er war der Ansicht, dassder Betriebsfrieden erheblich gestört sei. Daher sei die Weiterbeschäftigungfür ihn unzumutbar.

Gegen diese Kündigung setzte sichder Arbeitnehmer und Autor des Romans erfolgreich zur Wehr.

Das Arbeitsgericht entschied,dass der Roman von der Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG gedeckt sei underklärte die fristlose Kündigung für unwirksam. Das Arbeitsumfeld würde überspitztund nicht unbedingt wahrheitsgemäß dargestellt und reale Vorbilder seien nichtidentifizierbar.

Stichwörter: fristlose Kündigung,Störung des Betriebsfriedens, Kunstfreiheit

 

Ansprechpartnerfür Fragen des Arbeitsrechts ist:

RechtsanwaltChristoph Häntzschel

Telefon: 0341/2 15 3946

 

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