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Arbeitsrecht: Freistellungserklärung unter Anrechnung von Urlaub in Kündigung muss eindeutig formuliert sein.

9. Juni 2011: Nach Urteil des Bundesarbeitsgerichts kann bei Kündigung durch den Arbeitgeber eine Freistellung unter Anrechnung von Resturlaub ins Leere gehen.

Bundesarbeitsgericht , Urteil vom 17.5.2011

Aktenzeichen 9 AZR 189/10

§ 7 Abs. 1 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), § 5 Abs. 1 c(BUrlG), §§ 133,157 BGB

 

Hintergrund:

Häufig verbindet der Arbeitgeber die Kündigung desArbeitnehmers mit der Freistellung von der Arbeitsleistung. Grund ist, dass derArbeitgeber in vielen Fällen kein Interesse mehr an der Tätigkeit einesAngestellten hat, zum Beispiel weil das Vertrauensverhältnis zerstört ist. Hierwird sich der Arbeitgeber überlegen, noch offene Urlaubsansprüche seinesMitarbeiters zu erledigen. Dazu kann er grundsätzlich die Freistellung von derArbeitsleistung unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen erklären. Tut er dasnicht, muss er den noch offenen Urlaub prinzipiell abgelten, das heißtbezahlen.

 

Sachverhaltder Entscheidung:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun in einer Entscheidungdie Anforderungen an die Freistellungserklärung konkretisiert.

Im entschiedenen Fall war einem Angestellten vom Arbeitgebermit Schreiben vom 13. November 2006 mit Wirkung zum 31. März 2007 gekündigtworden. Gleichzeitig war der Angestellte „ab sofort unter Anrechnung derUrlaubstage von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge“ freigestellt worden.

Das Arbeitsgericht entschied jedoch imKündigungsschutzprozess, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nichtbeendet worden ist.

Anschließend machte der Angestellte Resturlaub aus dem Jahr2007 geltend. Dabei klagte er Urlaubsabgeltung für diesen anteiligenUrlaubsanspruch vom 1. Januar bis zum 31. März 2007 ein.

 

Urteildes BAG:

Das BAG gab dem Angestellten recht, weil sich aus derFreistellungserklärung des Arbeitgebers nicht mit hinreichender Sicherheitentnehmen lassen, ob sie u.a. den vollen Urlaubsanspruch für das Jahr 2007 oderlediglich dem auf den Zeitraum von 1. Januar bis zum 31. März 2007 entfallendenTeilurlaubsanspruch erfüllen wollte.

Dabei stellte das BAG darauf ab, dass die Freistellung desArbeitnehmers zum Zwecke der Gewährung von Erholungsurlaub eine einseitige,empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitgebers ist. Die Erklärung desArbeitgebers, einen Arbeitnehmer unter Anrechnung auf dessen Urlaubsansprüchenach der Kündigung von der Arbeitsleistung freizustellen, ist aus Sicht desArbeitnehmers auszulegen. Zweifel gehen zu Lasten des Arbeitgebers. Denn als Erklärenderhat er es in der Hand, den Umfang der Freistellung eindeutig festzulegen.

 

Praxistipp:

Grundsätzlich ist bei einer Freistellungserklärung zuempfehlen, noch offene Urlaubsansprüche einzubeziehen (gleiches gilt fürÜberstunden). Im Ergebnis kann damit der Urlaub erledigt werden, sofern derFreistellungszeitraum dafür ausreicht. Dadurch vermeidet der Arbeitgeber, Resturlaubsansprüchenach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch (extra) abgelten zu müssen. Beider Erklärung zur Anrechnung ist jedoch auf eine klare Formulierung zu achten,welcher Urlaubsanspruch abgegolten werden soll.

 

Schlagwörter:Kündigung Arbeitsvertrag, Anrechnung Urlaub, Überstunden, Freistellung vonArbeitsleistung, Erklärung Arbeitgeber

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Rechtsanwalt Christoph Häntzschel

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