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Arbeitsrecht: Frist zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach dem AGG

24. Mai 2012: Ablehnung einer Bewerbung – Beginn der Zweitmonatsfrist für Schadensersatzansprüche.

BAG,Urteil vom 15.03.2012 – 8 AZR 160/11

 

1. Zusammenfassung

Das Bundesarbeitgericht entschied mit Urteil vom15.03.2012, dass – sofern ein Entschädigungs- oder Schadensersatzanspruch nachdem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend gemacht wird – hierfür grundsätzlich die Zweimonatsfrist des §15 Abs.4 AGG einzuhalten ist. Die Frist beginnt prinzipiell mit der Kenntnisdes Betroffenen von der Benachteiligung.

 

2.Sachverhalt

Im vorliegenden Fall hatte sich der Klägerauf eine – durch das beklagte Land ausgeschriebene – Stelle als Lehrkraft in einerJustizvollzugsanstalt beworben. Schon bei seiner Bewerbung hatte der Kläger aufseine anerkannte Schwerbehinderteneigenschaft hingewiesen. Mit einem Schreiben,das der Bewerber am 02.09.2008 erhielt, wurde seine Bewerbung abgelehnt. DerKläger schickte daraufhin ein Schreiben an das beklagte Land, in welchem erEntschädigungs- und Schadensersatzansprüche anmeldete, weil er nicht zumVorstellungsgespräch eingeladen worden war. Dieses Schreiben erhielt das Landjedoch erst am 04.11.2008. Die Geltendmachung dieses Anspruchs erfolgte nachAuffassung des Landes zu spät.

Die Klage des Bewerbers blieb in allen Instanzen erfolglos.

 

3. Entscheidungdes Bundesarbeitsgerichtes

Auch das Bundesarbeitsgericht wies die Klageab. Es bestätigte die Auffassung der Vorinstanzen, dass die Geltendmachung zuspät erfolgte.

Der Kläger habe nach Auffassung des BAGgrundsätzlich die Fristenregelung des § 15 Abs.4 AGG zu beachten. Hiernach sindEntschädigungs- und Schadensersatzansprüche innerhalb einer Frist von 2 Monatenschriftlich geltend zu machen. Dazu sei er mit Erhalt seiner Ablehnung am02.09.2008 in der Lage gewesen.

Der Kläger sei deshalb dazu in der Lagegewesen, weil er mit dem Erhalt des Ablehnungsschreibens Kenntnis von denIndizien seiner Benachteiligung hatte. Indizien bestanden hier aufgrund desUmstandes, dass er bei der Bewerbung auf seine Schwerbehinderung hingewiesenhatte und dennoch abgelehnt wurde, ohne vorher zu einem Vorstellungsgesprächeingeladen worden zu sein. Nach § 82 SGB IX ist ein schwerbehinderter Bewerbervon einem öffentlichen Arbeitgeber (wie vorliegend der Fall) grundsätzlich zueinem Vorstellungsgespräch einzuladen.

Mit seinem Schreiben, in welchem er seineAnsprüche geltend machte, war der Kläger zu spät, da die Frist von zwei Monatenam 04.011.2008 bereits abgelaufen war.

 

4.Fazit

Als Arbeitnehmer/ Bewerber sollte man sichimmer über eventuelle Fristen frühzeitig informieren und beachten, dass auchEntschädigungs- und Schadensersatzansprüche verfallen können sollten sie nichtrechtzeitig geltend gemacht werden.

Hinsichtlich des vorliegenden Urteils desBundesarbeitgerichtes gilt also: Kann man aufgrund von Indizien annehmen, dasseine Diskriminierung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzesvorliegt, sollte schnell gehandelt werden, sobald man Kenntnis von derDiskriminierung/ den Indizien hat. Wird der Anspruch nicht rechtzeitig, alsoinnerhalb von 2 Monaten geltend gemacht, geht der Betroffene leer aus.

 

Schlagwörter: Arbeitsrecht,Entschädigung, AGG, Benachteiligung, Fristen zur Geltendmachung

 

Ansprechpartner für Arbeitsrecht ist:

Christoph Häntzschel

Rechtsanwalt

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