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Arbeitsrecht: Fristlose Kündigung nach Bedrohung des Vorgesetzten

Kündigungsschutzklage bei strafbaren Äußerungen erfolglos.

Wer seinem Arbeitgeber mit der Begehung einer Straftat droht, kann vor dem Arbeitsgericht keine Gnade erwarten.

In einem vom Arbeitsgericht Mönchengladbach entschiedenen Fall (Urteil vom 7. November 2012 – 6 Ca 1749/12) hatte ein Angestellter seinen unmittelbaren Vorgesetzten bedroht. Dabei gebrauchte er die Worte: „Ich hau dir vor die Fresse. Ich nehme es in Kauf, nach einer Schlägerei gekündigt zu werden, der kriegt von mir eine Schönheitsoperation. Wenn ich dann die Kündigung kriege, ist mir das egal.“

Daraufhin kündigte der Arbeitgeber – die Stadt Mönchengladbach – den Mitarbeiter fristlos. Dieser erhob Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht.

Das Gericht hält jedoch die fristlose Kündigung für wirksam. Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe seinen Vorgesetzten in strafrechtlich relevanter Art und Weise bedroht. Erschwerend kam nach Ansicht des Arbeitsgerichts hinzu, dass der gekündigte Arbeitnehmer wegen der Bedrohung seines damaligen Vorgesetzten zuvor bereits abgemahnt worden war.

Praxistipp:

Bei schwerwiegenden Ausfälligkeiten eines Mitarbeiters kann der Arbeitgeber fristlos kündigen.

Handelt es sich um strafrechtlich relevante Bedrohungen, welche der Angestellte gegenüber einem Vorgesetzten ausspricht, ist auch eine vorangegangene Abmahnung in der Regel nicht erforderlich. Ist der Angestellte jedoch bereits einschlägig auffällig und ggf. abgemahnt worden, so berechtigt das den Arbeitgeber im Wiederholungsfall erst recht zur fristlosen Kündigung.

Für den Arbeitgeber gilt es zu beachten, dass er die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses nur innerhalb von 2 Wochen nach dem entsprechenden Vorfall erklären kann. Tut er dies nicht, wäre eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses unwirksam.

Für den Arbeitnehmer wird es in diesen Fallgestaltungen schwierig, erfolgreich gegen die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses vorzugehen. Eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht hat dann wenig Aussicht auf Erfolg.

Stichwörter: Bedrohung des Arbeitgebers, fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses, Kündigungsschutzklage, Abmahnung im Arbeitsverhältnis, Straftaten gegen den Arbeitgeber

Rechtsanwalt Christoph Häntzschel

Fachanwalt für Arbeitsrecht in Leipzig

 

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