Rechtsblog

Arbeitsrecht: Fristlose Kündigung wegen privater Internetnutzung möglich

3. November 2011: Bei ausschweifender privater Nutzung des Internets während der Arbeitszeit kann der Arbeitgeber u.U. außerordentlich kündigen.

OVGLüneburg, Beschluss vom 14.09.2011, Az.: 18 LP 15/10

Vorinstanz; VG Hannover, Beschluss vom 17.11.2010, Az.: 17 A 2198/10

Was war passiert?

Ein öffentlicher Arbeitgeber wollte einem Schulhausmeister fristlos wegen umfangreicher privater Internetnutzung des in der Hausmeisterloge aufgestellten Computers kündigen.

Die Überprüfung einer solchen Kündigung gehört üblicherweise in den Zuständigkeitsbereich des Arbeitgerichts. Wenn es um die Kündigung eines Personalratsmitgliedes geht, sind jedoch die Kündigungsgründe vom Verwaltungsgericht zu würdigen. Der Hausmeister war zur Hälfte von seinem Dienst für eine Tätigkeit im Personalrat freigestellt. Aus diesem Grund bedurfte die Kündigung der Zustimmung des Personalrats. Da der Personalrat seine Zustimmung versagte, beantragte der Arbeitgeber die Ersetzung der Zustimmung durch das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht prüft dabei im Rahmen eines „vorweggenommenen Kündigungsschutzprozesses“, ob die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung vorliegen.

Wie entschied dasGericht?

 Im Gegensatz zum Verwaltungsgericht Hannover, versagte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg die Ersetzung der Zustimmung zur Kündigung.

Eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung ist bei einer exzessiven bzw.ausschweifenden privaten Nutzung des Internets während der Arbeitszeit möglich.

Im konkreten Fall ließ sich jedoch nach Meinung des Gerichts eine solche exzessive private Nutzung nicht feststellen. Im Überprüfungszeitraum von sieben Wochenist es zwar an insgesamt zwölf Tagen durchschnittlich zu einer Stunde Internetnutzung gekommen.

Fragwürdig sei aber der private oder dienstliche Charakter der aufgerufenen Seiten. Teilweise liege die vorgeworfene Nutzung auch außerhalb der nach dem Dienstplan zu leistenden Arbeitszeit.

Im Übrigen war der Arbeitnehmer viele Jahre als Schulhausmeister bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, ohne dass sein dienstliches Verhalten formell beanstandet wurde.

Nach Ansicht des Gerichts hätte eine Abmahnung als Reaktion des Arbeitgebers ausgereicht, nach dem „scharfen Schwert“ der außerordentlichen Kündigung hätte er nicht greifen müssen.

 

Tipps für die Praxis:

Arbeitnehmer sollten gründlich überlegen, bevor sie das Internet am Arbeitsplatz für private Zwecke nutzen. Vorrangig ist darauf zu achten, was im Arbeitsvertrag bzw. in betrieblichen Vereinbarungen dazu vorgesehen ist. Häufig untersagen diese Vereinbarungen eine private Internetnutzung. Selbst wenn kein ausdrückliches Verbot besteht, droht eine Abmahnung oder gar Kündigung, wenn es der Arbeitnehmer mit dem privaten Surfen übertreibt.

Arbeitgeber sollten klare Regeln zur privaten Internetnutzung aufstellen und den Zugriff aufdas Internet durch die Mitarbeiter im gesetzlichen Rahmen protokollieren, umbei Verstößen adäquate arbeitsrechtliche Konsequenzen auszulösen.

 

Betroffene Gesetze: § 626 Abs. 1 und 2 BGB, § 41 Abs. 2und 4 NPersVG

 

Schlagworte: Zustimmungsverweigerung außerordentlicheKündigung Arbeitnehmer Arbeitgeber private Internetnutzung Abmahnung Personalvertretungsgesetz Pflichtverletzung Arbeitsverhältnis

 

Ansprechpartner für Fragen des Arbeitsrechts ist:

Rechtsanwalt Christoph Häntzschel, Fachanwalt für Arbeitsrecht

GrundmannHäntzschel Rechtsanwälte Leipzig

www.hgra.de

haentzschel@hgra.de

Telefon:0341/2 15 39 46

Rechtstipps und Urteile