Rechtsblog

Arbeitsrecht: Leiharbeitstarife der Tarifgemeinschaft CGZP sind unwirksam – Chance für Lohnnachzahlungen gestiegen

21. Juni 2011: Das Arbeitsgericht Berlin zur Tariffähigkeit der Christlichen Gewerkschaft für Zeitarbeit und Personal-Service Agentur in den Jahren 2004, 2006 und 2008.

 

ArbeitsgerichtBerlin, Urteil vom 30.05.2011 – 29 BV 13947/10

 

§ 2 Abs 3 Tarifvertragsgesetz (TVG), § 9 Nr.2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)

 

Das Arbeitsgericht Berlin hat entschieden, dass dieTarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaft für Zeitarbeit und Personal-ServiceAgentur (CGZP) in der Vergangenheit nicht tariffähig war. Demnach sind die inden Jahren 2004, 2006 und 2008 geschlossenen Tarifverträge ungültig.

 

Was istpassiert?

DieTarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaft für Zeitarbeit und Personal-ServiceAgentur hat in den Jahren 2004, 2006 und 2008 für ca. 200.000 ZeitarbeiterTarifverträge geschlossen. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2010 (Az.: 1 ABR19/10) hat das Bundesarbeitsgericht bereits festgestellt, dass die CGZP imZeitpunkt der Entscheidung nicht tariffähig war. Wir hatten darüber im Januar2011 berichtet (zumArtikel). Wie die höchsten Arbeitsrichter ausführten, sei die CGZP keineSpitzenorganisation nach § 2 Abs. 3 TVG, da sich ihre Mitgliedsgewerkschaftennicht im Umfang ihrer Tariffähigkeit zusammengeschlossen haben. Daneben geheihr festgelegter Organisationsbereich für die gewerblicheArbeitnehmerüberlassung über den ihrer Mitgliedsgewerkschaften hinaus.

Zu bereitsgeschlossenen Tarifverträgen entschied das Bundesarbeitsgericht aus formalenGründen noch nicht, ließ aber bereits eine Tendenz erkennen. BetroffeneLeiharbeiter hatten nun erneut Klage beim Arbeitsgericht Berlin eingelegt, umauch die früheren Tarifabschlüsse zu kippen.

 

Wie hat dasGericht entschieden?

Das Arbeitsgericht Berlin gab ihnen Recht.

Es entschied, dass die CGZP auch in denJahren 2004, 2006 und 2008 nicht tariffähig war und damit keine Tarifverträgewirksam abschließen konnte. In der Begründung folgten die Richter aus Berlindem Bundesarbeitsgericht und nahmen an, dass die CGZP auch in den früherenJahren keine Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 3 TVG war. Damit gilt für diebetroffenen Leiharbeiter das sogenannte Equal-Pay-Gebot. Das bedeutet, dass dieLeiharbeitnehmer wie die Stammbelegschaft zu bezahlen ist, wenn kein eigenerTarifvertrag geschlossen wurde.

 

Praxistipp

Im Ergebnis hat nun erstmalig ein Gerichtfestgestellt, dass Leiharbeitnehmer Anspruch auf den gleichen Lohn haben wiedie Stammbelegschaft. Durch die Nichtigkeit dieses Tarifvertrags steigt damitdie Chance auf Nachzahlungen für die betroffenen Leiharbeiter. Zu beachten istdabei aber, dass auch Lohnansprüche der regelmäßigen Verjährung von 3 Jahrenunterliegen. Betroffene Arbeitnehmer sollten daher nicht zu lange mit derPrüfung und Geltendmachung ihrer Ansprüche warten und diese notfalls auchgerichtlich durchsetzen.

 

Schlagworte: Arbeitnehmerüberlassung, Christliche Gewerkschaft für Zeitarbeit undPersonal-Service Agentur, Equal-Pay, Leiharbeit, Lohnnachzahlung,Stammbelegschaft, Tariffähigkeit, Tarifvertrag, Verjährung, Zeitarbeit

 

Ansprechpartnerfür Fragen des Arbeitsrechts ist:

RechtsanwaltChristoph Häntzschel

Telefon: 0341/2 15 39 46

 

https://www.hgra.de/rechtsgebiete/arbeitsrecht_leipzig.html

www.hgra.de

Rechtstipps und Urteile