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Arbeitsrecht: Pflegezeit mit Unterbrechung nicht möglich

12. April 2012: Pflegezeit ist ein einmaliges Gestaltungsrecht.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. November 2011 –9 AZR 348/10

Ein Arbeitnehmer kann sich von seinem Arbeitgeber zurPflege eines Familienangehörigen für einen Zeitraum von bis zu sechs Monatenfreistellen lassen. Dies kann er durch einseitige Erklärung gegenüber seinemArbeitgeber geltend machen.

Allerdings ist es nicht möglich, die höchstens sechsMonate betragende Pflegezeit auf verschiedene Zeiträume zu verteilen. Mitanderen Worten muss die Pflegezeit am Stück in Anspruch genommen werden.

Einem klagenden Angestellten war es daher nichtmöglich, nach einer bereits in Anspruch genommenen Pflegezeit im Juni 2009, sicherneut im Dezember 2009 und im Dezember 2010 für einige Tage freistellen zulassen.

Eine Klage gegen den Arbeitgeber diesbezüglich bliebvor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos: Der Arbeitnehmer hatte mit derInanspruchnahme der Pflegezeit von fünf Tagen im Juni 2009 bereits seine ihm zustehende Pflegezeitverwirkt.

Praxistipp:

Für Arbeitnehmer gilt es daher genau abzuwägen, wannund für welche Dauer sie einen Familienangehörigen pflegen möchten. Mit demUrteil des Bundesarbeitsgerichts ist nun klar geworden, dass Angestellte nicht miteiner erneuten Gewährung von Pflegezeit seitens des Arbeitgebers rechnenkönnen.

Stichwörter: Pflegebedürftigkeit, Pflegezeit,Freistellung, eimaliges Gestaltungsrecht.

 

Ansprechpartnerfür Fragen des Arbeitsrechts ist:

RechtsanwaltChristoph Häntzschel

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