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Arbeitsrecht: Krankheitsbedingte Kündigung des Arbeitsvertrages

14. März 2012: Bei einmaligem Schicksalsschlag ist Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für Arbeitgeber zumutbar.

LAGKöln, Urteil vom 13.03.2011-6 Sa 143310

Füreine krankheitsbedingte Kündigung aufgrund von Arbeitsausfall müssen dreiVoraussetzungen vorliegen:

1.eine negative Gesundheitsprognose

2.eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen

3.eine zugunsten des Arbeitgebers ausfallende Interessenabwägung

Fürdie dritte Stufe – die Interessenabwägung – ist es notwendig, dass die Fortsetzungdes Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unter Berücksichtigung derInteressen des Arbeitnehmers nicht mehr zumutbar ist.

Beieinem einmaligen Schicksalsschlag reicht es aber nicht aus, dass es nur zuersten Beeinträchtigungen des Betriebes durch den krankheitsbedingtenArbeitsausfall kommt. Hier müsse der Arbeitgeber vielmehr abwarten, bis diebetrieblichen und wirtschaftlichen Belastungen tatsächlich unzumutbar gewordensind.

Imvorliegenden Fall hatte ein Arbeitgeber die Kündigung bereits dreieinhalbMonate nach dem Schlaganfall seines Arbeitnehmers ausgesprochen. Zu diesemZeitpunkt lagen zwar die ersten beiden Voraussetzungen vor, jedoch sei dieFortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch nicht unzumutbar gewesen.

 

Ansprechpartnerfür Fragen des Arbeitsrechts ist:

RechtsanwaltChristoph Häntzschel

GrundmannHäntzschel Rechtsanwälte Leipzig

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