2. März 2012: Wirksamkeit von kombinierten arbeitsvertraglichen Klauseln zu Gratifikationen
BAG14. September 2011 – 10 AZR 526/10
Einearbeitsvertragliche Klausel, die den Vorbehalt der Freiwilligkeit einerSonderzahlung und zudem den Vorbehalt eines Widerrufs von Sonderzahlungenkombiniert regelt, führt zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel.
Hierwird eine freiwillige Leistung untereinen Widerrufsvorbehalt gestellt. Bei einem Freiwilligkeitsvorbehalt entsteht jedocherst gar kein Anspruch auf die Leistung. Hingegen hat der Arbeitnehmer bei einem Widerrufsvorbehalt zunächst einen Anspruch, der Arbeitgeber behält sich abervor, die versprochene Leistung widerrufen zu können. Ein solches Vorgehen istfür den Arbeitnehmer intransparent und benachteiligt ihn daher unangemessen.
Auchwenn die Unwirksamkeit gerade nur aus der Kombination der beiden Klauselteilefolgt und diese isoliert betrachtet wirksam wären, kommt dennoch eine teilweiseWirksamkeit der Klausel nicht in Betracht.
Klauselndie allein den Vorbehalt der Freiwilligkeit von Sonderzahlungen anordnen, sindhingegen grundsätzlich wirksam und hindern wirksam die Entstehung einesRechtsanspruchs auf Sonderzahlungen (BAG 8. Dezember 2010 – 10 AZR 671/09). Der Arbeitgeberkann sich danach die Entscheidung vorbehalten, ob und in welcher Höhe er demArbeitnehmer Sonderzahlungen gewährt. Eine Unwirksamkeit der Klausel ergibtsich aber dann, wenn der Freiwilligkeitsvorbehalt alle zukünftigen Leistungenunabhängig von ihrem Entstehungsgrund und ihrer Art erfasst. Hierdurch wird derArbeitnehmer ebenso unangemessen benachteiligt.
Schlagwörter:Sonderzahlungen im Arbeitsverhältnis, Widerrufsvorbehalt,Freiwilligkeitsvorbehalt, unangemessene Benachteiligung Arbeitnehmer, Unwirksamkeitvon arbeitsvertraglichen Klauseln, Kombination von Vorbehalten
Ansprechpartnerfür Fragen des Arbeitsrechts ist:
RechtsanwaltChristoph Häntzschel
GrundmannHäntzschel Rechtsanwälte Leipzig
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