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Arbeitsrecht: Überstundenvergütung bei im Arbeitsvertrag enthaltener Mehrarbeitsklausel

11. März 2012: Pauschale Abgeltung von Überstunden regelmäßig unwirksam.

 

BAG, Urteil v. 17.08.2011 – 5 AZR406/10

Eine im Arbeitsvertrag enthaltene Klausel, die eine pauschale Abgeltungjeglicher Mehrarbeit mit dem gezahlten Bruttolohn regelt, benachteiligtaufgrund ihrer Intransparenz den Arbeitnehmer zu sehr und ist damit unwirksam. SolcheKlauseln sind nicht hinreichend klar verständlich, da sie den Umfang der zuleistenden und abzugeltenden Überstunden weder bestimmt noch bestimmbar machen.

Grundsätzlichkann sich der Arbeitnehmer dann auf die reguläre Vergütungspflicht desArbeitgebers für geleistete Arbeit des Arbeitnehmers berufen (§ 612 BGB). ImZweifel kann der Arbeitnehmer für die Mehrarbeit dieselbe Vergütung verlangen,die für reguläre Arbeitszeit zu zahlen ist. Den Arbeitsvertragsparteien stehtes aber frei, sich auf anderweitige Abgeltungsmodalitäten zu verständigen, z.B. auf Freizeitgewährung.

Lediglichfür Dienste höherer Art gibt es keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass jede Mehrarbeitszeitüber die vereinbarte Arbeitszeit hinaus zu vergüten ist. Dienste höherer Artliegen vor, wenn zur Vertragserfüllung ein besonderesVertrauensverhältnis zwischen Dienstberechtigten undDienstverpflichteten erforderlich ist, wie zum Beispiel bei den Leistungen vonÄrzten, Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern.

 

Schlagwörter:Vergütung von Überstunden, Mehrarbeitsklausel im Arbeitsvertrag,Vergütungspflicht des Arbeitgebers, Abgeltung von Überstunden

 

Ansprechpartner für Fragen desArbeitsrechts ist:

Rechtsanwalt Christoph Häntzschel

Grundmann Häntzschel RechtsanwälteLeipzig

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