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Arbeitsrecht: Urlaubsansprüche bei Krankheit des Arbeitnehmers

28. Oktober 2011: Der Anspruch auf Urlaub verfällt, wenn er nach einer Krankheit nicht rechtzeitig geltend gemacht wird.

BAG,Urteil vom 09.08.2011 – 9AZR 425/10 (LAG Köln)

GesetzlicherUrlaub ist grundsätzlich nur bis zum Ende eines jeden Kalenderjahres zu nehmen.Eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr ist nur möglich, wenn dringende betrieblicheoder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen undmuss in den ersten drei Monaten genommen werden. (§ 7 III 1 BUrlG).

Kannallerdings Urlaub aufgrund einer dauernden Erkrankung des Arbeitnehmers bis zumAblauf des Kalenderjahres/des Übertragungszeitraumes nicht genommen werden undsteht er deshalb dem Arbeitnehmer noch zum Zeitpunkt der Wiedergenesung zu (dazuEntscheidung des BAG, Urteil vom 24.03.2009), verfällt er gemeinsam mit demUrlaub aus dem Jahr der Wiedergenesung zum Ende des Jahres bzw. desÜbertragungszeitraumes. Dies gilt zumindest dann, wenn der Zeitraum zwischender Wiedergenesung und dem Ende des Urlaubsjahres bzw. desÜbertragungszeitraumes zur vollständigen Inanspruchnahme des Urlaubsausreichend war. Zu begründen ist dies damit, dass auch der krankheitsbedingtübertragene Urlaub gesetzlicher Mindesturlaub im Sinne des o.g. §7 III BUrlGist. Dies spricht dafür, ihn ebenso zu behandeln wie den gesetzlichenMindesturlaub, der erst im Laufe des Jahres entstanden ist.

Zeitlichlängere vertragliche oder tarifvertragliche Verfallsfristen greifen hier nichtein.

Indem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt war ein Arbeitnehmer  über mehrere Jahre durchgehend arbeitsunfähigerkrankt und nahm im Juni 2008 die Arbeit wieder auf. Im weiteren Verlauf desJahres 2008 wurde dem Arbeitnehmer der ihm aus 2008 zustehende Jahresurlaub von30 Tagen gewährt.

ImJahr 2009 begehrte er die gerichtliche Feststellung, dass ihm nicht nur aus demJahr 2008, sondern auch aus den vergangenen Jahren noch ein Anspruch auf Urlaubzusteht, den er aufgrund der Arbeitsunfähigkeit nehmen konnte.

DieFrage, ob sich überhaupt Urlaubsansprüche über mehrere Jahre wegen andauernderArbeitsunfähigkeit  häufen können, bliebauch in dieser Entscheidung des BAG offen, da wie oben beschrieben dieUrlaubsansprüche des Klägers für die Vergangenheit ohnehin nach Ablauf desJahres 2008 verfallen waren und damit zu spät geltend gemacht wurden.

Hinweis für die Praxis:

Wer nach längerer Krankheit in das Arbeitsverhältnis zurückehrt, sollte alte Urlaubsansprüche möglichst schnell klären und ggf. geltend machen.

Ansprechpartnerfür Fragen des Arbeitsrechts ist:

RechtsanwaltChristoph Häntzschel

GrundmannHäntzschel Rechtsanwälte Leipzig

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