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Arbeitsrecht: Verlängerung der Elternzeit

8. März 2012: Mitteilung durch den Arbeitnehmer; Zustimmung des Arbeitgebers.

 

BAG18.10.2011 – 9 AZR 315/10

Arbeitnehmer/innen,die Elternzeit in Anspruch nehmen, müssen gegenüber dem Arbeitgeber erklären,für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen wird. Einedamit festgelegte Elternzeit kann durch den Arbeitnehmer später nur verlängertwerden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Das trägt dem Interesse des Arbeitgebersan Planungssicherheit Rechnung.

DerArbeitgeber muss dabei nach billigem Ermessen darüber entscheiden, ob er derVerlängerung der Elternzeit zustimmt. Er kann nicht willkürlich nach freiemBelieben die Zustimmung verweigern.

DieFrist von sieben Wochen zur Anmeldung der Elternzeit nach § 16 Abs. 1Satz 1 BEEG gilt nicht für das Verlängerungsbegehren. Der zeitliche Schutzdes Arbeitgebers durch eine Anmeldefrist ist für das Verlängerungsbegehrennicht erforderlich, da die Verlängerung nur mit Zustimmung des Arbeitgeberserfolgen kann.

EineVerlängerung der Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers kann nur verlangtwerden, wenn die Eltern den vorgesehenen gegenseitigen Wechsel in derElternzeit plötzlich nicht mehr verwirklichen können und daher ein Elternteileine längere Elternzeit zur Betreuung des Kindes in Anspruch nehmen muss.

 

Ansprechpartnerfür Fragen des Arbeitsrechts ist:

RechtsanwaltChristoph Häntzschel

GrundmannHäntzschel Rechtsanwälte Leipzig

 

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