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Begrenzung der Abmahnkosten im Urheberrecht – Verfassungsbeschwerde erfolglos

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen § 97a II UrhG richtete, nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde,die sich gegen § 97a II UrhG richtete, nicht zur Entscheidung angenommen.

Seit 1. September 2008 Ist die neue Vorschrift des § 97 a IIUrheberrechtsgesetz (UrhG) in Kraft. Die Regelung beschränkt den Anspruch einesRechteinhabers auf Erstattung seiner Anwaltskosten für eine anwaltlicheAbmahnung von Verletzungen von Rechten aus dem Urheberrechtsgesetz in einfachenFällen auf 100 €.

Gegen diese gesetzliche Regelung hat einen eBay-Verkäufer,dessen Produktfotos in seinem ebay-Shop von anderen eBay-Mitgliedern für eigeneAuktionen verwendet werden, Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Der „Powerseller“ hat als Fotograf an den professionell erstellten und bearbeiteteten FotosRechte aus § 72 UhrG. Wegen der Verletzungen dieser Rechte hatte er einenRechtsanwalt mit der Durchsetzung seiner Unterlassungs- undSchadensersatzansprüche gemäß § 97 Urheberrechtsgesetz beauftragt. Wenn es sichbei den Verletzungen um einfache Fälle gemäß § 97a II UrhG handelt, muss derFotograf damit rechnen, dass die ihm entstandenen Anwaltskosten nur in Höhe von100 € vom Verletzer zu erstatten sind und er somit einen Großteil derAnwaltskosten, die sich aus dem Gegenstandswert errechnen,  selbst tragen muss.

Nach seiner Auffassung verletzt  § 97a II UrhG den Rechteinhaber in seinemGrundrecht am geistigen Eigentum. Zudem wurde vom Fotografen die Rückwirkungder gesetzlichen Neuregelung angegriffen. Zudem wurde kritisiert, dass die NormMissbrauch nicht wirklich eindämme und die Tatbestandsmerkmale schwammig seien.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerdegar nicht erst zur Entscheidung angenommen, weil der eBay-Verkäufer nicht eineneinzigen Fall benannte, indem er konkret betroffen war.

Inhaltlich muss sich das Verfassungsgericht somit nicht mitVerfassungsgemäßheit von § 97a II UrhG beschäftigen.

Hinsichtlich der Altfälle wies das Verfassungsgericht aufdie Möglichkeit einer verfassungsgemäßen Auslegung  von § 97a II UrhG hin. Dies bedeutet, dassAbmahnungen, die vor Inkrafttreten des neuen § 97a II UrhG begonnen wurden,keine Deckelung der Erstattung von dadurch entstandenen Anwaltskosten gilt.

BVerfG, Beschluss vom 20.01.2010 – 1 BvR 2062/09

Die Regelung des § 97 a UrhG lautet:

§ 97a Abmahnung

 (1) Der Verletzte soll den Verletzer vorEinleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihmGelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenenVertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit dieAbmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungenverlangt werden.

 (2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungenfür die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmaligeAbmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nurunerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100Euro.

Ihr Ansprechpartner in Fragen des Urheberrechts:

Alexander Grundmann, LL.M.

Telefon: 0341/22 54 13 82
E-Mail: grundmann [at] hgra.de

Informationen zu Abmahnungen Internet und Tauschbörse

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