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Keine Einschränkung des Urheberrechts des Fotografen durch Hausrecht des Eigentümers

Das OLG Brandenburg erlaubt gewerbliche Fotos von Preußischen Schlössern und Gärten.

Das OLG Brandenburg erlaubt gewerbliche Fotos von Preußischen Schlössern und Gärten.

Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten war gegen Fotografen und Fotoagenturen vorgegangen, die Fotos der von ihr verwalteten Schlösser und Gartenanlagen kommerziell verwertet haben.

Die Stiftung ist der Auffassung, dass sich aus ihrem Eigentum ein ausschließliches Recht zur Erstellung und gewerblichen Verwertung von Fotos ergäbe. Zudem hat die Stiftung in ihre Parkordnung ein Verbot, Fotos zu gewerblichen Zwecken zu Fertigen, aufgenommen. Jeder der die Parkanlagen betritt, soll an diese an den Eingängen aufgehängten Bedingungen gebunden sein.

Vor dem Landgericht Potsdam klagte die Stiftung auf Unterlassung und Schadensersatz. Das Landgericht Potsdam gab in drei stark kritisierten Urteilen vom 21. November 2008 der Stiftung Recht.

Die Berufung gegen diese Urteile war erfolgreich. Das OLG Brandenburg hob die Urteile des Landgerichts mit Urteilen vom 18. Februar 2010 auf (Aktenzeichen 5 U 3/09, 5 U 12/09, 5 U 14/09).

Im Kern geht es um die Frage, ob das Fotografieren eines im Privateigentum stehenden Gebäudes zulässig ist. Das Landgericht verneinte das und bejahte einen Abwehranspruch des Eigentümers gemäß Paragraphen 1004, 903 BGB gegen den Fotografen beziehungsweise den gewerblichen Verwerter von solchen Fotos. Kritisiert wurde an den Entscheidungen u.a., dass der Begriff der Öffentlichkeit in § 59 Urheberrechtsgesetz – Panoramafreiheit – nicht richtig gewürdigt wurde, vgl. Stefan Ernst „Zur Frage der Zulässigkeit der gewerblichen Nutzung von selbst erstellten Fotos von in Stiftungsbesitz befindlichen Bauwerken“ in ZUM 2009,434-435.

Das OLG Brandenburg stärkte jetzt die Rechte von Fotografen. Es gibt kein Vorrecht des Eigentümers, das Bild seines Eigentums zu verwerten. Der wirtschaftliche Nutzen aus einem solchen Foto steht dem Fotografen zu.

Ein Privateigentümer kann das Fotografieren von seinem Grundstück aus verhindern, indem er den Zutritt verbietet. Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten darf dies nicht, da ihr das Eigentum an den Parkanlagen und Gebäuden übertragen wurde, um es zu bewahren und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Auch aus der Parkordnung ergibt können keine weitergehenden Rechte hergeleitet werden.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die Revision zum Bundesgerichtshof ist zugelassen.

Ihr Ansprechpartner im Urheberrecht:

Alexander Grundmann, LL.M.

Telefon: 0341/22 54 13 82
E-Mail: grundmann [at] hgra.de

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