6. Juni 2011 Das OLG München zum Recht an der Domain „sonntag.de“ –
6. Juni 2011
OLG München, Urteil vom 24.02.2011 – 24 U 649/10
Vorinstanz:
LG Memmingen, Urteil vom26.08.2010 – 23 O 343/10
§ 12 BGB, § 823 Abs. 1 BGB, § 823Abs. 2 BGB, § 1004 BGB
Das OLG München hat entschieden,dass Namen wie Sonntag nicht geschützt sind. Es stellt noch keine unberechtigteNamensverwendung dar, wenn der verwendete Name ein Gattungsbegriff (hier:Sonntag) ist und als Adresse für eine Internetseite verwendet wird. NachAnsicht der Richter kommt es für die Registrierung von Gattungsbegriffen nichtauf den Namensträger, sondern lediglich auf das Prioritätsprinzip an.
Was ist passiert?
– Herr Sonntag gegen den Domainbetreiber von „sonntag.de“ –
Der Betreiber der Website„sonntag.de“ wurde von einer Person mit dem Familiennamen „Sonntag“ aufUnterlassung verklagt. Herr Sonntag fühlte sich in seinem Namensrecht verletztund wollte die Löschung der Domain „sonntag.de“.
Der Betreiber der Domain meint,es handelt sich bei diesem Namen auch um einen Gattungsbegriff, der nichtunbedingt auf einen Namen einer Privatperson hinweist. Außerdem könne HerrSonntag auch eine Domain mit seinem Vor- und Familiennamen führen.
– LG Memmingen: Familiennamengehen vor –
Das Landgericht Memmingen istdieser Argumentation nicht gefolgt und hat eine Verletzung eines Namensrechtsdes Herrn Sonntag angenommen. Für die Richter geht ein Name stets vor. Dies warfür den Domainbetreiber nicht hinzunehmen. Deswegen legte er Berufung beim OLGMünchen ein.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das OLG München entschiedzugunsten des Inhabers der Domain „sonntag.de“.
– Gattungsbegriffe verletzenkeine Namensrecht –
Nach Auffassung des OLG liegtkeine Verletzung eines Namensrechts aus §§ 12, 823 Abs. 1, 2 BGB in Verbindungmit § 1004 BGB vor. Zwar sind in der Registrierung eines fremden Namens alsDomain-Name grundsätzlich eine Namensanmaßung und damit eine Namensverletzungdes Inhabers dieses Namens zu sehen. Jedoch gilt dies nur, wenn der Dritte, derdiesen Namen verwendet, auch als Namensinhaber identifiziert wird und derprivate Gebrauch des fremden Namens durch den Domainbetreiber auch zu einerZuordnungsverwirrung führt. Zu einer solchen Verwirrung kann es bei einemGattungsbegriff wie z.B. Sonntag jedoch nicht kommen. So führt das OLG Münchenaus:
„Auch Personen, die den Kläger kennen, ist die allgemeine Bedeutung desWortes „Sonntag“ geläufig, so dass bei ihnen nicht schon die bloße Nennung derDomain den Bezug zum Kläger auslöst.“
– Domains können auch Spekulationsobjekt sein –
In solchen Fällen gilt dasPrioritätsprinzips: Wer die Domain zuerst beantragt, darf auch unter dieser imInternet auftreten. Dabei ist auch unerheblich, ob die Internetseite derzeitauch genutzt wird oder nicht. Solche Domains werden mittlerweile als sehrlukrative Spekulationsobjekte verwendet, sodass der Inhaber einer solchenDomain ein berechtigtes Interesse daran hat und dem Namensinhaber daneben auchkein geschütztes Namensrecht zusteht.
Die Revision zum BGH hat das OLGMünchen nicht zugelassen, da es bereits eine gefestigte Rechtsprechung des BGHgibt und bei einem solch üblichen Namen wie Sonntag auch keine grundsätzlicheBedeutung vorliegt.
Schlagworte: Domain, Familienname, Gattungsbegriff,Internetadresse, Löschung, Name, Namensrecht, Namensträger, Prioritätsprinzip,Registrierung, Sonntag, Spekulationsobjekt, Zuordnung
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https://www.hgra.de/rechtsgebiete/medienrecht_leipzig.html
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