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Erbrecht, Grundstücksrecht: Kein Widerruf der Schenkung trotz lebenslangem Wohnrecht am Grundstück

15. Februar 2012: Die Sozialhilfe darf nicht wegen Verarmung des Schenkers zurückfordern, wenn 10 Jahre seit der Schenkung vergangen sind.

Schenkungen spielen bei der Erbfolgeplanung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge eine große Rolle. Der Bundesgerichtshof hat jetzt zu wichtigen Fragen bei lebzeitigen Schenkungen Klarheit geschaffen, insbesondere wie lange der Sozialhilfeträger Schenkungen vom Beschenkten zurückfordern darf.

Die 10-Jahresfrist für die Rückforderung beginnt bei der Schenkung eines Grundsücks mit Abschluss des Schenkungsvertrages und der Auflassung und Einreichung des Antrags auf Eintragung beim Grundbuchamt.

Die Zehnjahresfrist beginnt – anders als beim  Pflichtteilsergänzungsanspruch – auch dann, wenn sich der Schenker an dem verschenkten Grundstück ein lebenslanges Nutzungsrecht vorbehält

BGH Urteil vom 19. Juli 2011, Az. X ZR 140/10

Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 30.03.2010 – 3 O 7563/09
OLG München, Entscheidung vom 20.10.2010 – 15 U 2916/10

Betroffene Gesetze: BGB § 529 Abs. 1 Fall 2, § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB

Rückgriff des Sozialhilfeträgers wegen Schenkung

Der Sozialhilfeträger kann gegen einen Beschenkten einen übergeleiteten Anspruch auf Herausgabe einer Schenkung wegen Verarmung des Schenkers haben. Gemäß § 528 BGB kann ein Schenker bei eigener Verarmung ein Geschenk zurückfordern. Diesen Anspruch des Schenkers kann der Sozialhilfeträger auf sich überleiten und dann selbst gegen den Beschenkten geltend machen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Schenkung nicht vor mehr als zehn Jahren vollzogen wurde. Das Urteil des Bundesgerichtshofs klärt die Frage, wann die Frist beginnt und ob diese überhaupt beginnt, wenn der Schenker das Grundstück wirtschaftlich weiter nutzen konnte.

Schenkung eines Grundstücks und spätere Verarmung der Schenkerin

Der Sozialhilfeträger ging deswegen gegen den Beschenkten vor, weil er von seiner Mutter unentgeltlich Grundstücke als Alleineigentümer erhielt. Im Gegenzug räumte er seiner Mutter in dem notariellen Schenkungsvertrag ein lebenslanges Wohnungsrecht an einem der Grundstücke ein. Die Vertragsparteien bewilligten und beantragten über den Notar die Eintragung der Rechtsänderungen in das Grundbuch.

Später verarmte die Mutter. Der Sozialhilfeträger hat der Mutter dann Sozialhilfeleistungen für die Unterbringung in einem Pflegeheim gewährt.

Wegen dieser Sozialhilfeleistungen nimmt die Sozialhilfe den Sohn aus übergeleitetem Recht auf Herausgabe des Wertes der übertragenen Grundstücksanteile in Anspruch. In den Vorinstanzen hatte einmal der beschenkte Sohn und einmal der Sozialhilfeträger Recht bekommen.

BGH: 10-Jahres-Frist war um

Der Bundesgerichtshof stellte jetzt klar, dass für den Beginn der 10-Jahres-Frist bei Grundstücksschenkungen die Auflassung vor dem Notar und Antrag des Beschenkten auf Eintragung im Grundbuch beantragt, ausreicht.

Beginn der 10-Jahres-Frist anders als bei der Pflichtteilsergänzung

Bei der 10-Jahres-Frist des § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB wegen Pflichtteilsergänzung gitl: Bei Schenkungen, die zu Ansprüchen auf Pflichtteilsergänzung führen, beginnt die 10-Jahres-Frist in § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs frühestens mit der wirtschaftlichen Ausgliederung des Schenkungsgegenstandes aus dem Vermögen des Schenkenden (BGH, Urteil vom 17. September 1986 – IV ZR 13/85). Bei Grundstücksschenkungen ist dies nicht vor der Eintragung des Eigentümerwechsels im Grundbuch (BGH, Urteil vom 2. Dezember 1987 – IV ZR 149/86, BGHZ 102, 289, 290 ff.).

Der Bundesgerichtshof stellte jetzt klar, dass die Konstellation des Pflichtteilergänzungsanspruchs ganz anders ist als bei der Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers.

Bei § 2325 Abs. 3 BGB stehen die Interessen der Pflichtteilsberechtigten im Mittelpunkt. Schenkungen, bei denen der Schenker den verschenkten Gegenstandes auch nach der Schenkung tatsächlich weiter nutzen kann, sollen nicht zu einer Einschränkung des Pflichtteils führen.

Der Anspruch auf Herausgabe eines Geschenks wegen Verarmung des Schenkers gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB soll den Schenker in die Lage versetzen, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten, damit nicht die Allgemeinheit in Anspruch genommen werden muss. Dieses Interesse ist mit den Interessen des Beschenkten abzuwägen.

§ 529 Abs. 1 Fall 2 BGB schützt das Vertrauen des Beschenkten auf die Rechtsbeständigkeit des schenkweisen Erwerbs. Ein entsprechendes Vertrauen des Beschenkten entsteht nach nach der notariellen Auflassung und der Einreichung des Antrages beim Grundbuchamt, weil der Rechtserwerb ohne seine Mitwirkung weder vom Schenker noch von Dritten verhindert werden kann.

Daher reicht die Stellung des Eintragungsantrags durch den Beschenkten für den Beginn 10-Jahres-Frist aus.

Einräumung des Wohnrechts verhindert Beginn der Frist nicht

Anders als bei einer Schenkung, die zur Pflichtteilsergänzung führt, hat die Einräumung eines Wohnrechts keinen Einfluss auf den Beginn der Frist des § 529 Abs. 1 Fall 2 BGB.

Bei § 2325 Abs. 3 BGB beginnt die Frist erst, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand im Wesentlichen weiterhin zu nutzen.

Bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs sollen nur solche Vermögensgegenstände unberücksichtigt bleiben, deren „Genuss“ der Erblasser schon zehn Jahre vor dem Erbfall aufgegeben hat.

Für die Frist für die Rückforderung der Schenkung ist dies anders: Ein Nutzungsrecht für die Lebensdauer des Schenkers kommt nicht nur dem Schenker, sondern auch den Personen zugute, denen der Schenker Unterhalt schuldet, oder die für seinen Unterhalt aufzukommen haben zu Gute.

Das Nutzungsrecht hat zur Folge, dass der Schenker zumindest einen Teil seines Unterhalts decken kann und vermindert seine Bedürftigkeit gegenüber Unterhaltspflichtigen und dem Träger der Sozialhilfe.

 

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