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Erbrecht und Urheberrecht: Die Vererbung von Urheberrechten

28. April 2011 Die Rechtsstellung des Erben, Testamentvollstreckung zur Sicherung des künstlerischen Erbes

28. April 2011

Mit dem Tod eines Menschen, dem Erbfall, gehen alle Rechteund Pflichten auf den oder die Erben über.

 

Auch die Urheberrechte des Verstorbenen werden vererbt, § 28Urheberrechtsgesetz (UrhG). Der Erbe erwirbt mit dem Tod des Urhebers auch dessenRechte als Urheber, § 30 UrhG.

 

Wer Erbe und damit Rechtsnachfolger des Urhebers wird,bestimmt sich nach den erbrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

 

Der Urheber kann daher über seine Rechte testamentarischoder durch Erbvertrag verfügen. Wenn es keine letztwillige Verfügung gibt,werden die Urheberrechte im Wege der gesetzlichen Erbfolge vererbt.

 

Erbe kann auch eine juristische Person, beispielsweise eineStiftung, sein.

 

Der Urheber kann testamentarisch bestimmen, dass die Rechtean einzelnen Werken an bestimmte Erben übergehen. Hinsichtlich eines Werkeskann der Urheber die verschiedenen Verwertungsrechte separat vererben.

 

Allerdings können Rechte nur so weit übergehen, wie sie nochbeim Urheber liegen. Wenn der Urheber an Dritte Nutzungsrechte eingeräumt hat,verbleiben diese bei dem Erwerber.

 

Hinsichtlich der Ausübung des Urheberrechts kann der Urheberden Erben Auflagen machen. Wenn der Urheber sicherstellen will, dass dieAuflagen durch die Erben beachtet werden, kann er Testamentsvollstreckunganordnen. Wird Testamentsvollstreckung angeordnet, sollte diese bis zum Endeder urheberrechtlichen Schutzfrist dauern. Gemäß § 28 II UrhG gilt die sonstübliche Beschränkung der Testamentsvollstreckung auf einen Zeitraum von 30Jahren nicht.

 

Im Unterschied zur wirtschaftlichen Übertragung einesUrheberrechts zwischen Lebenden, kann im Wege der Erbfolge das Urheberrechtvollständig auf den Erben übertragen werden. Zu Lebzeiten kann der Urheber nurdie Nutzungsrechte übertragen. Er bleibt immer Inhaber des Urheberrechts,insbesondere des Urheberpersönlichkeitsrechts.

 

Im Wege der Erbfolge erhält der Erbe die gleicheurheberrechtliche Stellung wie der verstorbene Urheber. Insbesondere dasUrheberpersönlichkeitsrecht wird mit vererbt.

 

Der Erbe kann Nutzungsrechte übertragen und sich gegenUrheberrechtsverletzungen und gegen Beeinträchtigungen desUrheberpersönlichkeitsrechts, beispielsweise Verschandelung eines Kunstwerks, wehren.

 

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