Pflichtangaben in Immobilienanzeigen zum Energieausweis schaffen neue Abmahngefahren
Ab dem 1. Mai 2014 müssen bei Anzeigen für den Verkauf und Vermietung von Immobilien gemäß § 16a EnEV Angaben zum Energieausweis und den darin enthaltenen Werten gemacht werden. Das muss beachtet werden.
Gewerbliche Anbieter laufen sonst Gefahr, von Konkurrenten oder Verbänden wegen Verstoß gegen das UWG abgemahnt zu werden.
Private Immobilieneigentümer, die ihr Haus oder ihre Wohnung anbieten, können zwar nicht gegen das UWG verstoßen, aber auch Ihnen droht bei einem Verstoß ein Bussgeld § 27 II Nr.6 EnEV.
Rechtsanwalt Jens Ferner berichtet auf ferner-alsdorf.de, dass ihn erste Abmahnungen erreicht haben. Die Abmahnungen wurden per Mail von einer “Bunkering Logistics Inc.” mit Sitz in Panama verschickt. Es ist zu erwarten, dass viele zweifelhafte Abmahnungen eingehen werden.
Bei Abmahnungen zum Rechtsanwalt
Wenn aber Abmahnungen von tatsächlich zur Abmahnung berechtigten eingehen, muss gehandelt werden. Hier empfiehlt sich unbedingt eine anwaltliche Prüfung. Laut einem Blogbeitrag vom 12. Mai 2014 auf http://news.immowelt.de zum Thema gibt es eine Abmahnung der Deutschen Umwelthilfe.
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