Der Bundesgerichtshof hat am 29. April 2010 entschieden, dass Google keine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung begeht, wenn in Vorschaubildern ihrer Bildersuche urheberrechtlich geschützte Werke wiedergegeben werden.
Der Bundesgerichtshof hat am 29. April 2010 entschieden, dass Google keine rechtswidrige Urheberrechtsverletzungbegeht, wenn in Vorschaubildern ihrer Bildersuche urheberrechtlich geschützteWerke wiedergegeben werden.
Google ermöglicht über seine Internetsuchmaschine einetextgesteuerte Bildsuche. Durch die Eingabe von Suchbegriffen kann man nachBildern auf Internetseiten suchen, die im Zusammenhang mit dem eingegebenenSuchwort eingestellt wurden.
Aus den von google gefundenen Bildern werden in derTrefferliste Vorschaubilder gezeigt. Diese so genannten Thumbnails sindgegenüber dem Originalbild verkleinert und in ihrer Pixelanzahl reduziert. Übereinen Link kommt der Nutzer über die Vorschaubilder auf die Internetseite, diedas Originalbild enthält.
Google sucht diese Bilder nicht bei jeder Sucheingabe einesNutzers neu, sondern durchsucht regelmäßig das Internet nach solchen Bildernund speichert die Ergebnisse als Vorschaubilder. Dies verkürzt den individuellenSuchvorgang. Kurze Zeit nach Eingabe eines Suchworts wird eine Trefferliste mitden entsprechenden Vorschaubildern angezeigt.
Eine Künstlerin hielt dies für eine Verletzung ihrerUrheberrechte und machte Unterlassungsansprüche gegen google geltend.
Die Künstlerin unterhält eine Internetseite, auf derAbbildungen ihrer Kunstwerke eingestellt sind. Bei Eingabe ihres Namens alsSuchwort bei google wurden die Abbildungen ihrer Kunstwerke als Vorschaubilderangezeigt.
Die von der Künstlerin geltend gemachtenUnterlassungsansprüche gegen google waren auch schon von den Vorinstanzen, demLandgericht Erfurt und dem OLG Jena, abgewiesen wurden.
Das OLG Jena als Berufungsgericht vertrat die Auffassung,dass zwar das Urheberrecht der Künstlerin verletzt sei, versagte ihr aber dieGeltendmachung des Unterlassungsanspruchs wegen Rechtsmissbrauchs gemäß § 242BGB.
Gegen dieses Urteil hat die Künstlerin Revision beim BGH eingelegt. Der BGH hat die Revision zurückgewiesen undfestgestellt, dass google durch die Vorschaubilder keine rechtswidrigeUrheberrechtsverletzung begangen hat.
Entgegen anderslautender Meinung in der Literatur stellt derBGH fest, dass das Einstellen der Bilder auf der eigenen homepage keineausdrückliche oder stillschweigende Einräumung eines Nutzungsrechts gemäß § 19a UhrG für Vorschaubilder an google sei. Eine Urheberechtsverletzung ist damitzu bejahen.
Diese Rechtsverletzung sei aber nicht rechtwidrig. DieKünstlerin hat den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinenzugänglich gemacht, ohne von den technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen,die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durchBildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen.
Deswegen konnte google – auch ohne rechtsgeschäftlicheErklärung der Rechteinhaberin – davon ausgehen, dass die Künstlerin mit der Anzeige ihrer Werke im Rahmen derBildersuche der Suchmaschine einverstanden sei.
Damit hat die Klägerin keinen Unterlassungsanspruch gegengoogle.
Die Künstlerin hätte wohl richtigerweise außergerichtlichgoogle darauf hinweisen müssen, dass eine solche öffentliche Zugänglichmachungüber thumbsnails nicht gewünscht ist. Erst wenn google sich weigern würde, dieVorschaubilder aus der Trefferliste zu nehmen, wäre eine Rechtwidrigkeit derVerletzung der Urheberrechte der Künstlerin zu bejahen.
BGH Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 69/08
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