Erhöhte Prüfpflichten für Betreiber einer Internetplattform hinsichtlich von Nutzern eingestellter Inhalte.
7. September 2010
LG Hamburg, Urteil vom 3.9.2010 – Aktenzeichen 308 O 27/09
Der Produzent der Sängerin Sarah Brightman hatte die Betreiberin des Videoportals YouTube verklagt.
Die YouTube LLC., eine Tochter von Google, erlaubt Benutzern, auf ihrer Internetplattform YouTube Videos zu veröffentlichen, die dann von anderen Nutzern abgerufen werden können. Da häufig auch fremde Videos eingestellt werden, gibt es seit einiger Zeit viel Streit mit den Rechteinhabern. Die Sängerin Sarah Brightman ist durch ihr Duett „Time to say goodbye“ mit Andrea Bocelli bekannt geworden.
Sachverhalt
Die Klage bezog sich offenbar auf mehrere Videos. Der Kläger trug vor, Inhaber verschiedener nach dem Urheberrechtsgesetz geschützter Rechte als Bearbeiter, Produzent und Verleger von Musikvideos zu sein. YouTube oder den hochladenden Nutzern waren keine Rechte zur Nutzung der Aufnahmen eingeräumt wurden. Die Videos wurden zudem teilweise verändert. Außerdem seien auch nicht autorisierte Live-Mitschnitte hochgeladen worden.
Rechtslage
Das Landgericht Hamburg hat zu Gunsten des Produzenten die YouTube LLC. und Google als deren Eigentümerin in drei Fällen zur Unterlassung verurteilt.
Außerdem muss Auskunft hinsichtlich des Nutzungsumfangs und damit des Umfangs der Abrufe gegeben werden, damit der Anspruch auf Schadensersatz beziffert werden kann.
Der Großteil der Klage wurde aber abgewiesen. Der Kläger muss daher trotz seines Teilsiegs die Kosten des Verfahrens tragen.
Das Landgericht begründet dies damit, dass YouTube sich die von den Nutzern hoch geladenen Inhalte zu Eigen gemacht habe. Daraus ergeben sich für YouTube erhöhte Prüfpflichten hinsichtlich des Inhalts der Videos. Eine allgemeine Überwachungspflicht von Inhalten durch die Anbieter schließt das Telemediengesetz aus.
Diese Prüfpflichten hat YouTube in den entschiedenen Fällen verletzt. Diese Prüfpflichten entfallen insbesondere nicht dadurch, dass der jeweils Hochladende formularmäßig versichern muss, dass er alle erforderlichen Rechte an dem Video hat, da der Nutzer die Plattform auch anonym nutzen kann.
Im Ergebnis hat YouTube die Pflicht, sich von jedem Nutzer im Einzelfall nachweisen zu lassen, dass er über die notwendigen Rechte verfügt.
Google kündigte inzwischen an, gegen das Urteil Rechtsmittel einzulegen. Durch die Untersagung, die Videos nicht mehr zugänglich zu machen, habe sich das Gericht über einschlägige EU-Richtlinien hinweggesetzt.
Schlagworte: Auskunftsanspruch, Haftung, Prüfpflichten, Schadensersatz, Telemediengesetz, Unterlassung, Urheberrechtsgesetz, Urheberrechtsverletzung, Video, YouTube
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